VwGH 20.02.1984, 81/10/0098
VwGH 20.02.1984, 81/10/0098
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art119a; NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 idF 5500-1; |
RS 1 | "Berechtigter" iS des § 6 Abs 3 NÖ NSchG - ist in bezug auf die gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ("Widmung von Grundstücken als Bauland") zu erteilende Bewilligung - die betreffende Gemeinde. Dies im Hinblick darauf, dass diese Bewilligung durch die Landesregierung eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes iSd Art 119a B-VG darstellt. (Hinweis auf E ) |
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RS 2 | Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung des VwGH muss ein Sachverständigen-Gutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Der Sachverständigen muss aber im Bereich der Tatsachen bleiben; Rechtsfragen zu lösen, ist der Behörde vorbehalten (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts2; S 115, Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1961, Seiten 310, 313, 314; E vom , 3379/53, VwSlg 3906 A/1955, vom , 0061/78 und vom , 0367/80). |
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RS 3 | Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. (Hinweis auf E vom , 1082/48, VwSlg 1019 A/1949, vom , 1771/49, VwSlg 1389 A/1950, vom , 0076/51, VwSlg 2453 A/1952, vom , 0114/69, VwSlg 7714 A/1970, vom , 0061/78). Der Sachverständige muss also auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E vom , 0943/76 und vom , 1647/77). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11332 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981100098.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59604