VwGH 01.06.1981, 81/10/0006
VwGH 01.06.1981, 81/10/0006
Rechtssatz
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Normen | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7; |
RS 1 | Gebäude am Rande des verbauten Gebietes besitzen kein "Umfeld (von ca 30 bis 50 m), innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Von diesem Grundsatz sind insofern Ausnahmen denkbar, als Werbeeinrichtungen an einem Gebäude selbst angebracht sind oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinden, dass die Werbeeinrichtungen sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981100006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59597