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VwGH 22.11.1984, 81/08/0178

VwGH 22.11.1984, 81/08/0178

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/60 E VwSlg 5820 A/1962 RS 1
Norm
RS 2
Ausführungen, dass nur die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter diese Bestimmung fallen UND NICHT AUCH die Kosten für die "Familienheimfahrt über das Wochenende" (nach Jugoslawien).
Norm
RS 3
Werden Gastarbeitern "Trennungsgelder" ohne kollektivvertragliche Verpflichtung vom Dienstgeber nur deshalb gewährt, weil diese nicht in ihrer Heimat, sondern in Österreich arbeiten, so liegt deshalb allein noch kein Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0351/75 E VwSlg 8884 A/1975 RS 1
Norm
RS 4
Dienstnehmern, die sich "selbst einen von ihrem Wohnort entfernt liegenden Arbeitsplatz gewählt" haben, werden durch ihre Arbeitsleistung fern vom Wohnort erwachsende Aufwendungen nicht durch dienstliche Verrichtungen veranlasst (Hinweis auf E vom , 81/08/0016).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59593