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VwGH 26.03.1982, 81/08/0175

VwGH 26.03.1982, 81/08/0175

Rechtssätze


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Normen
ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF 1973/031;
BSVG §3;
LAG 1948 §5 idF 1974/782;
RS 1
Wie der Zusammenhang zeigt, in dem von § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG bzw. von § 3 BSVG auf den Betriebsbegriff des Landarbeitsgesetzes verwiesen wird, muss es sich hierbei um eine grundsätzlich dem selbständigen ERWERB dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei wird es auch auf das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion ankommen. (Hinweis auf E vom ,0321/65, VwSlg 6713 A/1965).
Normen
ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF 1973/031;
BSVG §3;
LAG 1948 §5 idF 1974/782;
RS 2
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung kommt es auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Die Verpflichtung zur Einhaltung von alp- und forstpolizeilichen Bestimmungen und deren Befolgung allein rechtfertigen eine solche Prognoseentscheidung nicht (Hinweis auf VwGH E vom , 2367/71).

Hier: Behauptete ausschließliche Nutzung zweier im Zuge eines Almhüttentausches von einem unselbständigen Erwerbstätigen erworbene Waldparzellen als Erholungswald.
Normen
BSVG §3;
LAG 1948 §5;
RS 3
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59592