VwGH 26.03.1982, 81/08/0175
VwGH 26.03.1982, 81/08/0175
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wie der Zusammenhang zeigt, in dem von § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG bzw. von § 3 BSVG auf den Betriebsbegriff des Landarbeitsgesetzes verwiesen wird, muss es sich hierbei um eine grundsätzlich dem selbständigen ERWERB dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei wird es auch auf das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion ankommen. (Hinweis auf E vom ,0321/65, VwSlg 6713 A/1965). |
Normen | |
RS 2 | Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung kommt es auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Die Verpflichtung zur Einhaltung von alp- und forstpolizeilichen Bestimmungen und deren Befolgung allein rechtfertigen eine solche Prognoseentscheidung nicht (Hinweis auf VwGH E vom , 2367/71). Hier: Behauptete ausschließliche Nutzung zweier im Zuge eines Almhüttentausches von einem unselbständigen Erwerbstätigen erworbene Waldparzellen als Erholungswald. |
Normen | BSVG §3; LAG 1948 §5; |
RS 3 | Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59592