VwGH 19.01.1984, 81/08/0152
VwGH 19.01.1984, 81/08/0152
Rechtssätze
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Norm | ASVG §411; |
RS 1 | Nach der Rechtsprechung des VwGH haben die Sozialversicherungsträger Parteistellung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht. (Hinweis auf B vom , 0911/61) |
Normen | |
RS 2 | Ein beherrschender Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft und damit - nach der ständigen Judikatur des VwGH - der Mangel der Qualifikation als Dienstnehmer ist auch dann anzunehmen, wenn dieser Gesellschafter auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann. Entscheidend für die Beurteilung des Einflusses eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft ist somit nicht nur die Möglichkeit, den Willen der Generalversammlung aktiv zu gestalten, sondern auch die andere Möglichkeit, eine Willensbildung zu verhindern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1706/77 E VwSlg 9913 A/1979 RS 5 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 3 | Die Behörde hat zu ermitteln, ob ein Geschäftsführer auf Grund des Gesellschaftsvertrages sowie vor allem auf Grund eines allenfalls bestehenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Geschäftsführervertrages von der Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Behörde weiter festzustellen, welche Befugnisse der Geschäftsführenden in bezug auf die persönliche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und ausübt sowie ob dies mehr ist, als vertraglich vereinbart wurde. Letzterenfalls besteht die Möglichkeit, dass sich eine Deutung als notwendig erweist, die vertraglichen Vereinbarungen als Scheinvertrag zu werten (Hinweis auf E vom , 3385/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981080152.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59588