VwGH 05.03.1982, 81/08/0127
VwGH 05.03.1982, 81/08/0127
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein den Eintritt der Formalversicherung hindernder Vorbehalt in der Anmeldung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anmeldung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unsicherheit des Bestandes der Versicherungspflicht erfolgt und mit dem Begehren verbunden wird, über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses bescheidmäßig zu befinden. |
Norm | |
RS 2 | Nachträgliche "Vorbehalte" sind nur dann für den Bestand der Formalversicherung von Bedeutung, wenn sie vor Eintritt derselben dem Versicherungsträger zur Kenntnis erlangen. Nach dem Eintritt der Formalversicherung ist eine Beendigung derselben nur in der in § 21 Abs 2 ASVG angeführten Weise möglich. |
Norm | |
RS 3 | Das Tatbestandsmoment der ununterbrochenen Annahme von Beiträgen durch drei Monate ist nicht durch die Annahme einer drei Monate umfassender Beitragszahlung erfüllt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10669 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080127.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59585