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VwGH 05.03.1982, 81/08/0127

VwGH 05.03.1982, 81/08/0127

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein den Eintritt der Formalversicherung hindernder Vorbehalt in der Anmeldung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anmeldung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unsicherheit des Bestandes der Versicherungspflicht erfolgt und mit dem Begehren verbunden wird, über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses bescheidmäßig zu befinden.
Norm
RS 2
Nachträgliche "Vorbehalte" sind nur dann für den Bestand der Formalversicherung von Bedeutung, wenn sie vor Eintritt derselben dem Versicherungsträger zur Kenntnis erlangen. Nach dem Eintritt der Formalversicherung ist eine Beendigung derselben nur in der in § 21 Abs 2 ASVG angeführten Weise möglich.
Norm
RS 3
Das Tatbestandsmoment der ununterbrochenen Annahme von Beiträgen durch drei Monate ist nicht durch die Annahme einer drei Monate umfassender Beitragszahlung erfüllt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10669 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59585