VwGH 16.10.1986, 81/08/0125
VwGH 16.10.1986, 81/08/0125
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein beherrschender Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft und damit - nach der ständigen Judikatur des VwGH - der Mangel der Qualifikation als Dienstnehmer ist auch dann anzunehmen, wenn dieser Gesellschafter auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann. Entscheidend für die Beurteilung des Einflusses eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft ist somit nicht nur die Möglichkeit, den Willen der Generalversammlung aktiv zu gestalten, sondern auch die andere Möglichkeit, eine Willensbildung zu verhindern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1706/77 E VwSlg 9913 A/1979 RS 5 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 2 | Bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem im "Anstellungsvertrag" rechtlich Bedungenen und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit wäre durch den Vertrag durchzugreifen. Ein solches Hintanstellen des vertraglich Bedungenen, welches bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände (in einem weiteren, auch Rechtstatsachen miteinschließenden Sinn) mitzuberücksichtigen ist, bedürfte einer besonderen Begründung, da das vertraglich Vereinbarte auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zunächst die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich hat. (Hinweis auf E vom , 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 3 | Unterscheidungskräftige Kriterien der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre Beschäftigung sind nur ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0061 E VwSlg 11361 A/1984 RS 3 |
Norm | ASVG §4; |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Versicherungspflicht (Dienstnehmereigenschaft) eines Gesellschafters einer GesmbH (Hinweis auf Vorjudikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3385/79 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1981080125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59584