VwGH 18.06.1982, 81/08/0083
VwGH 18.06.1982, 81/08/0083
Rechtssätze
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Norm | ImpfSchG §1 idF 1981/054; |
RS 1 | Die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer der in § 1 ImpfschadenG genannten Schutzimpfungen und danach aufgetretenen Gesundheitsschäden ist von der Behörde nach der vom VwGH entwickelten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen; sie darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden. Diesem obliegt nur die medizinisch-fachliche Beurteilung. Diese Beurteilung vermag vor allem dann keine ausreichende Grundlage für die behördliche Entscheidung zu bilden, wenn die für die Beurteilung erforderlichen Umstände (derzeitiger Gesundheitszustand der Impfgeschädigten sowie genaue und vollständige Krankengeschichte) nicht vorher oder doch im Zuge der Beurteilung hinreichend geklärt worden sind. |
Normen | |
RS 2 | § 6 Abs 2 ImpfschadenG sieht eine sachliche Abgabenfreiheit auch für die Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. |
Normen | |
RS 3 | Gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 zu erlassende Bescheide sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen und zufolge der Regelung des § 60 AVG 1950 sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u. a. die E des 0189/1947, VwSlg 206 A/47 und vom , 1579/73, VwSlg 8619 A/1974, sowie die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1975, S 138 f.) auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2583/77 E RS 1 |
Norm | KOVG 1957 §4; |
RS 4 | Nicht jede "conditio sine qua non" ist eine wesentliche Bedingung. Nur eine wirkende conditio sine qua non - nicht also eine bloße Voraussetzung oder ein Umstand der Zeit und des Ortes - kann eine wesentliche Bedingung sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2297/59 E VS VwSlg 5804 A/1962 RS 3 |
Normen | AVG §45 Abs3; ImpfSchG §1 idF 1981/054; |
RS 5 | Die Beurteilung, ob eine Schutzimpfung für einen danach aufgetretenen Gesundheitsschaden kausal ist, obliegt der Behörde, und nicht dem Sachverständigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10766 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59581