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VwGH 22.09.1983, 81/08/0081

VwGH 22.09.1983, 81/08/0081

Rechtssätze


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Normen
BPVG 1971 §2 Abs1;
BPVG 1971 §3 Abs2;
RS 1
Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)- wirtschaftlicher Betrieb iSd B-PVG geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Hinweis VwGH E , VwSlg 5644 A/1961, 2965/54 zu § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 LZVG; 751, 752/78). Wer nur aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Durch einen Pachtvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1171/77 E RS 2
Normen
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BPVG 1971 §3 Abs2;
RS 2
Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit, z.B. durch Familienangehörige, verrichten lässt. (Hinweis auf E vom , 0558/79)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981080081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59580