VwGH 24.09.1982, 81/08/0065
VwGH 24.09.1982, 81/08/0065
Rechtssätze
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Norm | ASVG §21; |
RS 1 | Auch wenn der Anmeldende und der Angemeldete der Meinung sind, es bestehe keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, diese Meinung aber nicht in Form eines Vorbehaltes gegenüber dem Versicherungsträger artikulieren und die Anmeldung auch nicht vorsätzlich unrichtig ist, kann Formalversicherung eintreten. |
Normen | |
RS 2 | Die den Vorschriften der §§ 33 Abs 1 und 41 Abs 1 ASVG entsprechende Anmeldung eines in der Krankenversicherung Versicherten gilt auch als Anmeldung iSd § 21 Abs 1 ASVG zur Unfall- und Pensionsversicherung, es sei denn, es wäre die Anmeldung ausdrücklich nur auf bestimmte Versicherungszweige beschränkt worden. |
Norm | ASVG §21; |
RS 3 | In den einander widersprechenden Bezeichnungen der Beschäftigungsart als "Rechtspraktikant" und "Angestellter" in der Anmeldung kann weder eine ausdrückliche Einschränkung der Anmeldung auf die Kranken- und Unfallversicherung noch eine Anmeldung unter Vorbehalt erblickt werden. |
Norm | ASVG §21; |
RS 4 | Hat der Versicherungsträger drei Monate ununterbrochen für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge unbeanstandet angenommen, so ist davon auszugehen, dass er den Bestand eines Pflichtversicherungsverhältnisses als gegeben angesehen hat. |
Norm | ASVG §21; |
RS 5 | Eine Annahme von Versicherungsbeiträgen liegt auch dann vor, wenn sie der Versicherungsträger auf Grund einer Einziehungsermächtigung durch den Dienstgeber und eines Abbuchungsauftrages des letzteren an seine Bank von der Bank erhält. |
Norm | ASVG §21; |
RS 6 | Ein den Eintritt der Formalversicherung hindernder Vorbehalt in der Anmeldung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anmeldung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unsicherheit des Bestandes der Versicherungspflicht erfolgt und mit dem Begehren verbunden wird, über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses bescheidmäßig zu befinden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0127 E VwSlg 10669 A/1982 RS 1 |
Norm | ASVG §21; |
RS 7 | Das Tatbestandsmoment der ununterbrochenen Annahme von Beiträgen durch drei Monate ist nicht durch die Annahme einer drei Monate umfassender Beitragszahlung erfüllt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0127 E VwSlg 10669 A/1982 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10824 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59579