VwGH 04.06.1982, 81/08/0052
VwGH 04.06.1982, 81/08/0052
Rechtssätze
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Norm | GesundheitsschutzV Graz 1971 §1 Abs1; |
RS 1 | Ein Schuldspruch setzt nicht die Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Mißstände voraus. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Im Spruch bedarf es zu der erforderlichen Konkretisierung der Tat auch der Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens, zumal die Tatbestandsmerkmale in den Fällen des § 37 Abs 1 und des § 37 Abs 3 StVO verschieden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0091 E RS 1 |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 3 | Gemäß § 44 a lit a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß die wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind. Es bedarf daher in Ansehung des Tatbestandes des § 33 Abs 1 KFG insbesondere der Anführung, daß der (unmittelbare) Täter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird, zumal die in § 33 Abs 1 KFG normierte Verpflichtung allein den Zulassungsbesitzer trifft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0135 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080052.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-59577