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VwGH 10.09.1982, 81/08/0049

VwGH 10.09.1982, 81/08/0049

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an nicht ordnungsgemäß kundgemachte Normen (Hinweis auf E vom , 0159/79, VwSlg 9283 A/1977 und vom , 2834/77, VwSlg 9932 A/1977).
Normen
ASVG §136 Abs5;
ASVG §31 Abs3 Z21;
ASVG §31 Abs5;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1979;
RS 2
Auf eine Sachverhaltsverwirklichung im Februar 1981 ist § 8 der (erst) am kundgemachten Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Heft 7/8 der Zeitschrift "Soziale Sicherheit", Seite 350 nicht anzuwenden.
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Beruft sich der angefochtene Bescheid im Spruch ausdrücklich unter anderem auf eine nichtanzuwendende Vorschrift, so ist er allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Der VwGH hat nicht zu erwägen, welcher Bescheid unter Abstandnahme von dieser nicht anzuwendenden Vorschrift richtigerweise zu erlassen gewesen wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59576