VwGH 10.09.1982, 81/08/0049
VwGH 10.09.1982, 81/08/0049
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an nicht ordnungsgemäß kundgemachte Normen (Hinweis auf E vom , 0159/79, VwSlg 9283 A/1977 und vom , 2834/77, VwSlg 9932 A/1977). |
Normen | |
RS 2 | Auf eine Sachverhaltsverwirklichung im Februar 1981 ist § 8 der (erst) am kundgemachten Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Heft 7/8 der Zeitschrift "Soziale Sicherheit", Seite 350 nicht anzuwenden. |
Normen | VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; |
RS 3 | Beruft sich der angefochtene Bescheid im Spruch ausdrücklich unter anderem auf eine nichtanzuwendende Vorschrift, so ist er allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Der VwGH hat nicht zu erwägen, welcher Bescheid unter Abstandnahme von dieser nicht anzuwendenden Vorschrift richtigerweise zu erlassen gewesen wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59576