VwGH 27.01.1983, 81/08/0032
VwGH 27.01.1983, 81/08/0032
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG, wenn ihm der Dienstgeber "an Hand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt"; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die im E vom , 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung erweist. |
Normen | |
RS 2 | Das Bestehen eines Gebietsschutzes (iSd § 11 Abs 2 AngG) ist für die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG irrelevant. Ein nichtbestehendes Konkurrenzverbot kann zwar auf die Selbständigkeit der Tätigkeit eines Vertreters hinweisen, schließt aber nicht notwendig die Unselbstständigkeit aus. |
Normen | |
RS 3 | Unter die Bestimmung des § 229 Abs 1 4a ASVG fallen mangels einer entsprechenden Einschränkung in der nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG begründet hätten, also Zeiten, zu denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG begründet hätten, d. h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG oder als Lehrling beschäftigt war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2216/78 E RS 2 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 4 | Trotz der Einflussnahme der Bfrin auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Zu dieser Wertung bedarf es Feststellungen darüber, ob die Bfrin auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens vom Dienstgeber unabhängig war, dh. ob sie berechtigt war, auch den Ablauf der vereinbarten Arbeiten selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Dienstgeber diesbezüglich (also nicht nur hins. des Arbeitszieles) Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukamen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3886/80 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981080032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59575