VwGH 19.01.1984, 81/08/0025
VwGH 19.01.1984, 81/08/0025
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Falle einer OHG sind Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG und die einzelnen Gesellschafter (Hinweis E , 626/65). Für eine Haftung der Gesellschafter nach § 67 Abs 2 ASVG ist daher kein Raum. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0353/71 E VwSlg 8214 A/1972 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nehmen Personen, die eine GmbH gründen wollen, vor Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrages (Notariatsaktes) eine dem künftigen Gesellschaftszweck dienende Geschäftstätigkeit auf, so entsteht - ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden müsste oder es zur rechtsgültigen Gründung der GmbH kommen müsste - je nach der Geschäftstätigkeit ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder als Offene Handelsgesellschaft zu qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis ( = GesRZ 1981, 178 mit Anmerkung Ostheim; vgl auch Schmidt, GesRZ 1983, 1). Hier: OHG (Führung eines Hotelbetriebes). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981080025.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59574