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VwGH 19.01.1984, 81/08/0025

VwGH 19.01.1984, 81/08/0025

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Im Falle einer OHG sind Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG und die einzelnen Gesellschafter (Hinweis E , 626/65). Für eine Haftung der Gesellschafter nach § 67 Abs 2 ASVG ist daher kein Raum.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0353/71 E VwSlg 8214 A/1972 RS 1
Normen
ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1 idF 1968/006;
GmbHG §2 idF vor 1980/320;
HGB §105;
RS 2
Nehmen Personen, die eine GmbH gründen wollen, vor Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrages (Notariatsaktes) eine dem künftigen Gesellschaftszweck dienende Geschäftstätigkeit auf, so entsteht - ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden müsste oder es zur rechtsgültigen Gründung der GmbH kommen müsste - je nach der Geschäftstätigkeit ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder als Offene Handelsgesellschaft zu qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis ( = GesRZ 1981, 178 mit Anmerkung Ostheim; vgl auch Schmidt, GesRZ 1983, 1). Hier: OHG (Führung eines Hotelbetriebes).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59574