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VwGH 19.03.1982, 81/08/0018

VwGH 19.03.1982, 81/08/0018

Rechtssätze


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Normen
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1 idF 1969/446;
ASVG §49 Abs3 Z7;
KollV Arbeiter Gast- Schank- Beherbergungsgewerbe Pkt3 litb;
RS 1
Die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Z 7 erfaßt nur Vergütungen, die kausal aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, nicht aber solche andere Vergütungen, bei denen die Zahlung bloß aus zeitlichen Gründen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, wie z.B. im vorliegenden Fall Entschädigungen für nicht konsumierte Ruhetage (P 3 Kollektivvertrag f. d. österr. Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe), Hinweis auf E vom , 2434/57, VwSlg 5165 A/1960.
Norm
RS 2
Die an einen Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gewährte Urlaubsentschädigung für ohne Verschulden des Dienstnehmers nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Dienstjahren ist zwar nicht als Urlaubsaufwendung iSd § 8 des Arbeitsurlaubsgesetzes 1959 zu werten und kann daher nicht unter dem Begriff "nach gesetzlichen Vorschriften gewährte Urlaubsabfindungen" subsumiert werden, doch ist sie ganz allgemein zu den "Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (Lohnverhältnisses) gewährt werden," zu zählen und daher beitragsfrei (Hinweis 4 0b 52/65, Slg arbeitsrechtliche Entscheidung Nr. 8080).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1364/66 E VwSlg 7044 A/1966 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59572