VwGH 05.03.1982, 81/08/0016
VwGH 05.03.1982, 81/08/0016
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Einer gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Begründung eines Bescheides bedarf es zur gesetzmäßigen Bescheidbegründung im allgemeinen nicht. |
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RS 2 | Der Umstand allein, daß die Dienstnehmer schon bei Abschluß des Dienstvertrages damit rechnen mußten, nicht am Sitz der Firma des Beschwerdeführers arbeiten zu können, sondern im gesamten Bundesgebiet und sogar im Ausland eingesetzt zu werden, schließt nicht aus, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer geleisteten Tagesgeldern um sozialversicherungsbeitragsfreie Auslagenersätze nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG handeln kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2665/79 E VS VwSlg 10611 A/1981 RS 1 |
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RS 3 | Ein Aufwandersatz iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG kommt auch dann in Betracht, wenn innerhalb des Betriebes nicht jene Arbeiten geleistet werden können, durch deren Verrichtung außerhalb des Betriebes ein Mehraufwand entsteht. |
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RS 4 | Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981080016.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59571