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VwGH 03.11.1981, 81/07/0090

VwGH 03.11.1981, 81/07/0090

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;
RS 1
Ist ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, dann haben allfällige Erlöschensvorkehrungen soweit notwendig alle zu diesem Wasserrecht gehörigen Anlagen zu umfassen (hier: Vorkehrung betreffend eine als Teil einer Hausmühle im Wasserbuch eingetragene Teichanlage zum Schutz der Unterlieger nach Erlöschen des Mühlenrechtes).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JB in M, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8-Wa-869/1/1980, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und g in Verbindung mit § 29 WRG 1959 festgestellt, daß das im Wasserbuch unter Postzahl n1 zugunsten der Liegenschaft des EB, Rechtsinhaber: JB (der Beschwerdeführer), eingetragene Wassernutzungsrecht erloschen sei, und gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben, daß der Abschlußdamm des Teiches sowie die Anlandungen zur Gänze aus dem Grabeneinschnitt, in welchem sich der Teich befinde, zu entfernen und allenfalls notwendige Sohl- und Böschungssicherungen anzubringen seien. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft dazu aus, es sei anläßlich eines Augenscheines am festgestellt worden, daß die unter PZ. n1 des Wasserbuches eingetragene Mühle Infolge der Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen seit mindestens drei Jahren nicht mehr betrieben werde und daher zu löschen sei. Die Wasserrechtsbehörde habe in diesem Falle gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens die erforderlichen Erlöschensvorkehrungen anzuordnen. Der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter habe anläßlich der Verhandlung vom der Löschung des Wassernutzungsrechtes PZ. n1 zugestimmt, sich aber gegen die Auflassung der bei der Mühle bestehenden Teichanlage ausgesprochen. Er habe jedoch in der Folge nicht um eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung dieser Teichanlage angesucht, sodaß angenommen werden müsse, daß er keinen Wert auf den weiteren Betrieb der Teichanlage lege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, sein Teich werde dringend als Bezugsquelle für Feuerlöschwasser benötigt; der Beschwerdeführer habe sich deshalb auch gegenüber der Gemeinde verpflichten müssen, im Falle einer Entleerung des Teiches sofort die Feuerwehr in Kenntnis zu setzen. Die Quelle des Teichzuflusses und der Teich selbst befänden sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Da das Wasserrecht unbegrenzt schon seit ca. 150 Jahren im Wasserbuch eingetragen sei, könne der Beschwerdeführer auf dieses Recht nicht verzichten.

Dieser Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer am ausdrücklich auf sein Mühlenrecht verzichtet habe. Damit sei das Erlöschen des im Wasserbuch unter PZ. n1 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes eingetreten. Dies habe die Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig festzustellen und gleichzeitig die nach § 29 WRG 1959 im Zuge der Auflassung dieser Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Vorkehrungen anzuordnen gehabt. Diese Maßnahmen - im wesentlichen die Entfernung der Teichanlage - seien vom beigezogenen Amtssachverständigen als zum Schutz der Unterlieger notwendig erachtet worden. Die Einwendung des Beschwerdeführers, daß er nur auf sein Mühlenrecht, nicht aber auf seinen Teich verzichtet habe, ginge deshalb ins Leere, weil ein einheitliches Wasserbenutzungsrecht nicht teilweise erlöschen könne. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser vom Beschwerdeführer derzeit zur Fischzucht genützte Teich auf Grund eines darauf abzielenden Antrages des Beschwerdeführers wasserrechtlich genehmigt werden könne, sei von der belangten Behörde nicht zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, der vom angefochtenen Bescheid betroffene Teich bestehe seit bereits mehr als 260 Jahren und diene der Bewässerung mehrerer Liegenschaften sowie als Löschteich. Die Wasserrechtsbehörden hätten sich zu Unrecht einzig und allein von dem Umstand leiten lassen, daß derzeit keine Hausmühle bestehe. Die Beseitigung des Teiches würde nicht nur die Energiequelle im Falle einer allfälligen Weiterführung einer Hausmühle bei einem Energienotstand vernichten, sondern auch Bewässerungs-und Feuerlöschprobleme hervorrufen. Auch würde dadurch eine Änderung der Widmung der Teichparzelle (Grundstück Nr. 666, EZ. 7 KG X) eintreten. Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil die belangte Behörde die Urkunden nicht beachtet habe; so sei insbesondere dem Wasserbuch zu entnehmen, daß das Wasserbenutzungsrecht für eine unbeschränkte Dauer erteilt worden sei. Übersehen habe die belangte Behörde auch, daß gar nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder WB Eigentümer der Teichparzelle sei, wenn dies auch aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sei. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid deshalb, weil in Verkennung der Rechtslage das gesamte Wasserbenutzungsrecht und nicht nur das Mühlenrecht für erloschen erklärt worden sei. Mit dem Wegfall des Betriebes der Hausmühle könne der Bestand des Teiches selbst nicht wegfallen, es bestehe kein einheitliches Wasserbenutzungsrecht. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem Umfang, das eingetragene Wasserbenutzungsrecht sei erloschen und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Abschlußdamm des Teiches sowie die Anlandungen zur Gänze aus dem Grabeneinschnitt, in welchem sich der Teich befinde, zu entfernen, rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht das Bestehen eines weiteren Wasserbenutzungsrechtes neben jenem, welches mit dem angefochtenen Bescheid für erloschen erklärt wurde. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie nur vom Bestand dieses einen, in PZ. n1 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes ausgegangen ist, welches den Betrieb einer Hausmühle betraf, wobei das dafür erforderliche Betriebswasser nach einem Lageplan und nach der im Wasserbuch festgehaltenen Anlagebeschreibung aus dem auf der Grundparzelle Nr. 666 gelegenen Teich bezogen wurde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Teichanlage bestehe schon seit weit mehr als 100 Jahren, ist daher zu entgegnen, daß diese Anlage seit 1923 als Teil der Hausmühle im Wasserbuch eingetragen ist und daher gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 als solcher diesem Gesetz unterliegt. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde somit zu Unrecht vor, sie hätte aus den Urkunden nicht das Bestehen eines einheitlichen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Hausmühle, sondern davon unabhängig bestehende Wassernutzungsrechte des Beschwerdeführers an dem Teich selbst ableiten müssen. Der Umstand, daß das Wasserbenutzungsrecht laut PZ. n1 auf unbeschränkte Dauer bewilligt wurde, bringt nur zum Ausdruck, daß es sich nicht um eine bloß zeitliche Bewilligung handelt, die gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 auch durch Ablauf der Zeit erlöschen könnte; dieser Umstand hindert aber nicht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aus den anderen in § 27 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Gründen.

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Teichparzelle Nr. 666 im Grundbuch eingetragen; er hat sich auch selbst noch in seiner Berufung im Verwaltungsverfahren als Eigentümer bezeichnet und vor seiner Beschwerde nie vorgebracht, dieses Grundstück seinem Bruder übereignet zu haben. Auch darin, daß die Wasserrechtsbehörden den Beschwerdeführer als Adressaten ihrer Erlöschens- und Vorkehrungsbescheide herangezogen haben, kann daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren und auch in seiner Beschwerde nicht bestritten, daß die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, daß sein Mühlenrecht als erloschen zu erklären sei. Insbesondere ist unbekämpft geblieben, daß das Wasserrecht des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist. Die in der Beschwerde angedeutete Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme des Mühlenbetriebes würde daher jedenfalls eine neue wasserrechtliche Bewilligung erfordern. Konnten die Wasserrechtsbehörden aber, wie oben ausgeführt, davon ausgehen, daß abgesehen von seiner Funktion als einer für den Mühlenbetrieb bedeutsamen Anlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für den Teich auf Grundstück Nr. 666 nicht vorliegt, dann waren sie im Zusammenhang mit dem Erlöschen dieses Mühlenrechtes nicht nur nicht gehindert, sondern vielmehr nach dem Gesetz verpflichtet, erforderliche Erlöschensvorkehrungen anzuordnen, auch wenn sie den Bestand dieses Teiches betrafen. Der Beschwerdeführer regte im Verwaltungsverfahren keine anderen Vorkehrungen an, um die Beseitigung der Teichanlage zu vermeiden.

Die belangte Behörde hat zur Notwendigkeit der angeordneten Erlöschensvorkehrungen auf das von der Bezirkshauptmannschaft eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen verwiesen, wonach die Entfernung der Teichanlage zum Schutz der Unterlieger erforderlich sei. Die Richtigkeit dieses Gutachtens hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hatte gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von dem auch durch diese Feststellung bestimmten Sachverhalt auszugehen. Damit wird im übrigen auch der Einwand entkräftet, der Betrieb dieser Teichanlage würde allenfalls einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht bedürfen (§ 9 Abs. 2 WRG 1959).

Was schließlich die Einwendung des Beschwerdeführers betrifft, sein Teich sei für Bewässerungs- und Feuerlöschmaßnahmen unentbehrlich, ist ihm zu erwidern, daß er damit öffentliche Interessen vertritt, ohne konkret aufzuzeigen, inwieweit in diesen Überlegungen eine Verletzung seiner Rechte erblickt werden könnte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die dem wasserrechtlichen Verfahren zugezogene und über die beabsichtigte Auflassung des Teiches informierte Gemeinde dagegen keine Einwendungen erhoben hat.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;
Sammlungsnummer
VwSlg 10583 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070090.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59561