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VwGH 28.04.1981, 81/07/0065

VwGH 28.04.1981, 81/07/0065

Rechtssatz


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Normen
AVG §35;
AVG §36 Abs1;
RS 1
Eine zeitliche Begrenzung für die Erlassung einer Ordnungsstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher der Umstand, dass zwischen dem Einlangen der Eingabe und der Erlassung des Bescheides ein Zeitraum von viereinhalb Monaten liegt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken, wenngleich es wünschenswert erscheint, dass derartige Verstöße möglichst rasch geahndet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E VwSlg 4518 A/1958 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59560