VwGH 10.02.1981, 81/07/0010
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §102 Abs2; |
RS 1 | Es ist nicht möglich, durch ein Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH den gemäß § 102 Abs 2 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde zu erbringenden Nachweis nachzuholen. |
Norm | WRG 1959 §113 Abs1; |
RS 2 | Dadurch, daß die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung nicht unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen gemäß § 113 Abs 1 WRG erteilt hat, tritt dann keine Verletzung von Rechten des Bfrs ein, wenn sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt, daß zur Erledigung der Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt und die Ausführung des Unternehmens allen Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben. (Hinweis E vom , 1504/64) |
Normen | WRG 1959 §10; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §5 Abs2; |
RS 3 | Jede über die Grenze des § 10 Abs 1 WRG hinausreichende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, er kann die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten. (hier: Wasserversorgungsanlage gespeist mit durch E-Pumpe geförderten Grundwasser). Auch der Grundeigentümer bedarf zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht, einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG; umsomehr bedarf derjenige, der nicht Grundeigentümer ist einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle. |
Normen | WRG 1959 §3 Abs1; WRG 1959 §5 Abs2; |
RS 4 | Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 sind nicht Nutzungsbefugnisse iSd Gesetzesstelle. Gemäß § 3 Abs 1 WRG gehören die dort genannten Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte, also Privatrechtstitel, vorliegen, dem Grundeigentümer. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, daß das Gewässer dem im Titel Genannten gehört. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des F und der RK in W, beide vertreten durch Dr. Norbert Wittmann, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-16.812/16-80, betreffend Bewilligung der Abänderung einer Grundwasserentnahme aus einem Schachtbrunnen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und ihren Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführer kauften 1967 von einer Kongregation den nachmals mit Nr. 172/116 bezeichneten Teil des Grundstückes Nr. 172/14 und die Bauarea 349 mit dem sogenannten "Altbau". Im Kaufvertrag räumte die Kongregation den Beschwerdeführern bezüglich der Wasserversorgung des "Altbaues" das Recht zur Wasserentnahme aus jener Wasserversorgungsanlage ein, deren Wasserleitung über das von den Beschwerdeführern gekaufte Grundstück führte; die Beschwerdeführer räumten der Kongregation als Eigentümerin bestimmt bezeichneter Grundparzellen und den Rechtsnachfolgern der Kongregation auf ewige Zeiten die Dienstbarkeit der Duldung des Bestandes und des Betriebes dieser Wasserversorgungsanlage sowie die Duldung des jeweiligen Zuganges ein. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, daß den Beschwerdeführern im Rahmen des zwischen der Verkäuferin einerseits und den Eigentümern einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages, der den Beschwerdeführern vollinhaltlich bekannt sei, das Recht zur Wasserentnahme aus der erwähnten Wasserversorgungsanlage zustehe. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich, jeweils ein Achtel sowohl der Kosten für den elektrischen Strom, der für den Betrieb der Pumpanlage erforderlich ist, wie auch der Kosten für allfällige Reparaturen der Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Pumpwerk und Leitungsnetz) zu tragen. Für diese Wasserversorgungsanlage war eine wasserrechtliche Bewilligung nicht eingeholt worden. Da die Beschwerdeführer das Grundstück in der der Kongregation bekannten Absicht, darauf ein neues Wohnhaus zu errichten, erworben hatten, verpflichtete sich die Kongregation in dem bereits erwähnten Kaufvertrag, den Käufern binnen eines Jahres ab Unterzeichnung dieses Vertrages im Rahmen einer zweiten, neu zu errichtenden Wasserversorgungsanlage, eine Zuleitung bis zur Grenze der von den Beschwerdeführern gekauften Liegenschaft zu errichten und den Beschwerdeführern den Wasseranschluß zu gestatten, wogegen sich die Beschwerdeführer verpflichteten, jeweils ein Siebentel der Kosten für elektrischen Strom zum Betrieb der Pumpanlage wie für allfällige Reparaturen dieser Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Pumpwerk und Leitungsnetz) zu tragen, sowie bei Wasserknappheit mit dem Wasser sparsam umzugehen. Der Kongregation wurde mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , Zl. IX-K- 38/2-68, die Entnahme von Grundwasser aus dem Schachtbrunnen auf ihrer Parzelle Nr. 172/14 für diese neue Wasserversorgungsanlage bewilligt. Diese Wasserversorgungsanlage wurde von der Kongregation 1968 errichtet, aus ihr erfolgte sodann auch die Wasserversorgung des Neubaues der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. 172/116. Im Jahre 1974 verkaufte die Kongregation Teile ihres Liegenschaftsbesitzes, der an das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt, an verschiedene Käufer, darunter die Parzelle Nr. 264, auf welcher sich das Haus mit der Windkesselanlage der neuen Wasserversorgungsanlage befand, an DDr. Dipl.Ing. WK. Dieser brach das Haus samt Windkesselanlage, nachdem ihm hiezu von der Baubehörde erster Instanz die Bewilligung erteilt worden war, ab. Die zahlreichen Käufer betrieben die Errichtung einer Wasserversorgungsgemeinschaft zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage unter Verwendung des Brunnens auf Parzelle Nr. 172/14 mit einer neuen Windkesselanlage. Die Einladung zum Beitritt zu dieser Wasserversorgungsgemeinschaft lehnten die Beschwerdeführer jedoch deshalb ab, weil sie zu den Kosten des Neubaues einer Windkesselanlage deshalb nicht beitragen wollten, vertraten sie doch die Ansicht, sie seien auf Grund des Kaufvertrages mit der Kongregation aus 1967 berechtigt, die bestehende Windkesselanlage zu benützen.
Auf Grund eines Ansuchens der neuen Eigentümer um wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Wasserversorgungsanlage aus 1968, nach dessen Inhalt die Beschwerdeführer auch in Zukunft von der Wasserversorgung aus dem Brunnen auf Parzelle Nr. 172/14 ausgeschlossen sein sollten, entschied die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom dahin, daß sie der Wassergemeinschaft DDr. K (Wassergemeinschaft W) (in der Folge: Wassergemeinschaft) die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit ihrem Bescheid vom bewilligten Entnahme von Grundwasser aus einem Schachtbrunnen auf Parzelle Nr. 172/14 erteilte, wobei sich die Abänderung auf die Verlegung der Windkesselanlage, die Änderung des Leitungsnetzes und die Errichtung eines Pumpenhauses auf der Parzelle Nr. 264 beschränkte. Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung.
Mit seinem Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dieses Rechtsmittel unter Berufung auf die §§ 98, 102 und 113 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle aus 1969, BGBl. Nr. 207 (in der Folge: WRG), in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz, erstreckte jedoch die Bauvollendungsfrist bis . Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, in der Berufungsverhandlung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, daß zu ihren Gunsten ein Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch für den betreffenden Verwaltungsbezirk nicht eingetragen sei und auf dem Grundstück der Beschwerdeführer auch keine hauseigene Wasserversorgungsanlage existiere. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei im Berufungsverfahren festgestellt worden, daß selbst im Falle des Bestehens aufrechter Nutzungsrechte der Beschwerdeführer an der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft vom technischen Standpunkt keine Beeinträchtigung dieser Rechte durch die im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom wasserrechtlich bewilligten Abänderungen im Rahmen der Wasserversorgungsanlage (Verlegung der Windkesselanlage und Änderung des Leitungsnetzes) anzunehmen sei, sondern allein auf Grund der baulichen Gegebenheiten sowohl eine Entnahme aus der Anlage zur Versorgung des sogenannten Althauses als auch aus der Anlage der Wassergemeinschaft für die Beschwerdeführer möglich wäre. Vom Vertreter der Wassergemeinschaft und vom Vertreter der Beschwerdeführer sei außer Streit gestellt worden, daß die Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft im Umfang des ursprünglichen Zustandes wiederhergestellt worden seien. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe auch die Richtigkeit des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten und insbesondere zugestanden, daß ein Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft für die Beschwerdeführer wohl technisch möglich sei; jedoch habe er darauf hingewiesen, daß diese rein technische Möglichkeit des Wasserbezuges nichts an den den Beschwerdeführern zustehenden Wasserbenutzungsrechten ändere, welche durch Bestreitung der Konsenswerber keiner Eintragung im Wasserbuch zugänglich seien. Den Beschwerdeführern würde durch den Bescheid der Behörde erster Instanz eine Leistung nicht auferlegt. Sie würden durch diesen Bescheid aber auch nicht zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Trotz wiederholter Aufforderung hätten die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft nicht nachgewiesen. Auf Grund rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien stehe fest, daß die Beschwerdeführer gegen die Kongregation keinen Anspruch auf Wasserbezug oder Gewährleistung des Wasserbezuges aus dem neuen Brunnen geltend zu machen berechtigt seien; durch ein anderes gerichtliches Urteil sei festgestellt worden, daß den Beschwerdeführern kein Servitutsrecht des Wasserbezuges aus dem neuen Brunnen über die Parzellen Nr. 264 und Nr. 172/117 zustehe. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen seien von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden, die Beschwerdeführer hätten sogar ausdrücklich zugestanden, daß zu ihren Gunsten keine Wasserbenutzungsrechte im Wasserbuch eingetragen seien, und daß auch auf ihrem Grundstück keine hauseigene, wasserrechtlich bewilligungsfreie (§ 10 Abs. 1 WRG) Wasserversorgungsanlage existiere. Gemäß § 102 Abs. 2 WRG habe derjenige, der die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG seien von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden, die Beschwerdeführer hätten lediglich die Verkürzung ihres angeblichen Wasserbezugsrechtes aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft für den Fall behauptet, daß das mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom erteilte Wasserbenutzungsrecht ausgeübt werde.
Da derartige Wasserbezugsrechte nicht nachgewiesen worden seien und auch im Falle ihres Bestehens nicht als Nutzungsbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG zu werten wären, hätten die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG nur mehr hinsichtlich der Nutzung des Grundwassers im Bereich ihrer Parzelle geltend machen können. Einer solchen Behauptung wäre rechtliche Relevanz nicht zugekommen, da die mit dem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom wasserrechtlich bewilligte Verlegung der Windkesselanlage und Änderung des Leitungsnetzes der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft (rein bauliche Maßnahmen ohne Eingriffe in den Grundwasserkörper) keinerlei Einfluß auf eine allfällige Nutzung des Grundwassers im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer haben könne. In diesem Zusammenhang werde neuerlich darauf hingewiesen, daß von den Beschwerdeführern anläßlich der Berufungsverhandlung zugestanden worden sei, daß auf ihrem Grundstück eine hauseigene Wasserversorgungsanlage und sohin eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser nicht existiere. Auch das Grundeigentum der Beschwerdeführer werde durch die bewilligte Wasseranlage bzw. durch die Ausübung des mit dem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom erteilten Wasserbenutzungsrechtes durch die Wassergemeinschaft nicht berührt. Den Beschwerdeführern fehle es daher an der Legitimation im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG. Im übrigen sei festzustellen, daß die Einwendungen bzw. Berufungsausführungen der Beschwerdeführer im Falle des Vorliegens einer Parteistellung im anhängigen Verfahren lediglich als privatrechtliche Einsprüche im Sinne des § 113 WRG zu betrachten seien. Zur Austragung derartiger Einwendungen bleibe der ordentliche Rechtsweg vorbehalten und unterlägen die Ausführungen der mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom wasserrechtlich bewilligten Anlagen trotz Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung allen jenen Beschränkungen, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid besage seinem normativen Gehalt nach nicht mehr, als daß die bewilligte Bauführung in öffentlichrechtlicher Beziehung zulässig sei, ihr also kein im öffentlichen Recht begründetes Hindernis entgegenstünde; die Frage der Zulässigkeit vom Standpunkt eines Privatrechtes werde dadurch nicht berührt. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß selbst im Falle des Vorliegens einer Parteistellung der Beschwerdeführer auf Grund bestehender Nutzungsrechte an der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft und bei materiellrechtlicher Beurteilung der Berufung dieser kein Erfolg beschieden wäre, da laut Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung derartiger Rechte nicht anzunehmen gewesen wäre, weil allein auf Grund der baulichen Gegebenheiten sowohl eine Entnahme aus der Wasserversorgungsanlage für den sogenannten Altbau als auch aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft weiterhin möglich sei. Die Baufristverlängerung sei durch das Berufungsverfahren notwendig geworden und von Amts wegen vorzunehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung der Parteistellung und auf sachliche Erledigung ihrer Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, ihnen stünde ein durch den Kaufvertrag aus 1967 OBLIGATORISCH eingeräumtes Wassernutzungsrecht zu, von dem die Wassergemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Kongregation nicht einseitig abgehen könne. Das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Kongregation im Zeitpunkt der Urteilsfällung ihre Rechte und Pflichten bereits an die Wassergemeinschaft überbunden gehabt habe. Durch das andere gerichtliche Urteil stehe nur fest, daß den Beschwerdeführern kein dingliches Recht, also kein Servitutsrecht des Wasserbezuges aus dem Brunnen auf den Parzellen Nr. 264 und Nr. 172/14 zustehe. Der obligatorische Rechtstitel der Beschwerdeführer sei jedoch ein besonderer Rechtstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG, nämlich der eines vereinbarten Mitbenützungsrechtes. Nur aus einem Versehen, das die Beschwerde nachzuweisen versucht, sei im Wasserbuchbescheid vom nicht die Nummer der Parzelle der Beschwerdeführer unter den Nummern jener Parzellen aufgezählt worden, zu deren Versorgung die 1968 bewilligte Anlage dienen solle. Den Beschwerdeführern stünde daher eine rechtmäßig geübte Wassernutzung zu. Durch den Antrag der Wassergemeinschaft, dem der angefochtene Bescheid letztlich stattgegeben habe, sei dieses Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt worden. Über die Frage, ob die Beschwerdeführer nutzungsberechtigt gemäß § 5 Abs. 2 WRG seien, sei ein Rechtsstreit anhängig; dessen Ausgang hätte die Behörde abwarten müssen, weil in diesem Zivilrechtsstreit zur Entscheidung stünde, ob ein Mitbenützungsrecht der Beschwerdeführer am Brunnen auf der Parzelle Nr. 172/14 bestehe. Die Bestimmung des § 102 Abs. 2 WRG beziehe sich nur auf Wasserbenutzungsrechte, nicht aber auf Nutzungsbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG, die der Eintragung in das Wasserbuch weder bedürftig noch fähig seien. Sofern die Einwendungen der Beschwerdeführer als privatrechtlich im Sinne des § 113 WRG anzusehen seien, hätte die belangte Behörde hierüber im Spruch des Bescheides abzusprechen gehabt.
Gemäß dem für den Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Inhalt des Abs. 1 in § 102 WRG sind laut dessen lit. b Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Da die Beschwerdeführer, wie diese auch in ihrer Beschwerde unbestritten lassen, durch den Bescheid der Behörde erster Instanz vom nicht zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, könnte sich die Parteistellung der Beschwerdeführer nur aus Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergeben. Von diesen scheidet das Grundeigentum von vornherein aus, da sich auch nach Darstellung der Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß die bewilligte Änderung das Grundeigentum der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte.
Als Recht, welches nach Meinung der Beschwerdeführer diesen die Parteistellung verschafft und das sie einmal als rechtmäßig geübte Wassernutzung und dann wieder als Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG qualifizieren, bezeichnen die Beschwerdeführer ihren durch den Kaufvertrag aus 1967 obligatorisch eingeräumten Anspruch auf Wasserbezug. Diesbezüglich hat die belangte Behörde auf Grund des von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, daß durch die von der Behörde erster Instanz bewilligte Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung aus 1968 eine Beeinträchtigung des Anspruches auf Anschlußleitung und Wasserentnahme aus dieser nicht erfolge. Daraus hat die belangte Behörde den Schluß gezogen, daß jedenfalls eine Beeinträchtigung der behaupteten Rechte der Beschwerdeführer und damit deren Berührung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG nicht erfolgt. Daß diese Feststellung und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung rechtswidrig wären, läßt auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Nach dem aus den Beilagen zur Beschwerde ersichtlichen Inhalt des Kaufvertrages aus 1967 steht den Beschwerdeführern gegenüber der Kongregation als Verkäufer ein Recht auf Wasserentnahme aus der alten Wasserversorgungsanlage und ein Recht auf Gestattung des Wasseranschlusses an die zu errichtende Anlage, die 1968 auch vom Verkäufer (Kongregation) errichtet wurde, zu. Ein Anspruch darauf, daß das Leitungsnetz der Wasserversorgungsanlage in einer die Wasserentnahme bzw. die Anschlußleitung der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigenden Weise verändert werde, oder darauf, daß die Windkesselanlage, ohne daß hiedurch die Wasserentnahme bzw. die Anschlußleitung der Beschwerdeführer beeinträchtigt würde, nicht verändert werde, ist weder dem Inhalt dieses Vertrages noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon deshalb, weil die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechte durch die mit Berufung bekämpfte Bewilligung nicht berührt werden, der Berufung Erfolg nicht zuerkannte. Dadurch, daß die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung nicht unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen gemäß § 113 Abs. 1 WRG erteilt hat, tritt dann keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ein, wenn sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt, daß zur Erledigung der Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt und die Ausführung des Unternehmens allen Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1504/64). Dies trifft im Beschwerdefall im Hinblick auf die im Sachverhalt wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerdeführer versuchen, einen Irrtum in der Wasserbucheintragung aufzuzeigen, ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid darzutun. Wollte man nämlich auch mit den Beschwerdeführern davon ausgehen, daß ihr Grundstück in der Wasserbucheintragung als eines jener aufscheinen sollte, welches nach dem Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung aus der Versorgungsanlage der Kongregation versorgt werden solle, so wäre Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung und damit Träger der rechtmäßig geübten Wassernutzung auch insofern nur die Kongregation. Es wäre aber auch nicht möglich, durch ein Vorbringen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde zu erbringenden Nachweis nachzuholen. Daß die Beschwerdeführer den von § 102 Abs. 2 WRG 1959 geforderten Nachweis bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erbracht hätten, wird von ihnen nicht geltend gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 1 WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs. 2 WRG zur Erschließung oder Benützung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c WRG sind das Grundwasser und das im Brunnen oder anderen Behältern enthaltene, das in Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser Privatgewässer. Gemäß § 5 Abs. 2 WRG steht mit den durch das Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen die Benutzung der Privatgewässer denjenigen zu, denen sie gehören. Eine solche Einschränkung des im § 5 Abs. 2 WRG 1959 anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs- und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört, stellt § 10 Abs. 2 WRG 1959 dar. Daraus muß gefolgert werden, daß jede über die Grenze des § 10 Abs. 1 WRG hinausreichende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers ist, daß er vielmehr die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten kann. Im Beschwerdefall stammt das der Wasserversorgungsanlage zugeführte Wasser unbestrittenermaßen aus dem Grundwasser, welches in einem Brunnen durch eine elektrische Druckpumpenanlage zutage gefördert wird. Auch der Grundeigentümer bedarf daher zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht, einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG; umsomehr bedarf derjenige, der nicht Grundeigentümer ist, einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle. Denn schon die der Art und dem Ausmaß des § 10 Abs. 1 WRG 1959 entsprechende Grundwasserförderung bedarf nur hinsichtlich des Grundeigentümers, wenn sie also in dessen Namen ausgeübt wird (vgl. Anmerkung 2 zu § 10 WRG in Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, Seite 65), keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Daß die Beschwerdeführer Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwassernutzung auch nur in Art eines Mitbenützungsrechtes wären, wurde von ihnen vor der Wasserrechtsbehörde nicht in der von § 102 Abs. 2 WRG geforderten Weise nachgewiesen.
Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den obligatorischen Anspruch der Beschwerdeführer aus dem Kaufvertrag von 1967 nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG wertete.
Bei ihrer Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1735/57, übersehen die Beschwerdeführer, daß es sich in der diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Verwaltungsrechtssache um die Benutzung einer Quelle, also eines privaten Tagwassers handelte, auf welche nicht § 10 Abs. 2 WRG, sondern § 9 Abs. 2 WRG zur Anwendung kam.
Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 sind nicht Nutzungsbefugnisse im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die Benutzung des Privatgewässers steht nämlich gemäß § 5 Abs. 2 WRG demjenigen zu, dem es gehört; gemäß § 3 Abs. 1 WRG gehören die dort genannten Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte, also Privatrechtstitel, vorliegen, dem Grundeigentümer. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, daß das Gewässer dem im Titel Genannten gehört. Dem geschilderten Inhalt des Kaufvertrages aus 1967 ist jedoch nicht zu entnehmen; daß den Beschwerdeführern damit ein solches Recht am Privatgewässer der Kongregation (sei es am Grundwasser, sei es an dem im Brunnen enthaltenen oder in der Wasserversorgungsanlage der Kongregation zu Verbrauchszwecken abgeleiteten Wasser) eingeräumt worden sei. Nach dem Inhalt des Vertrages sollen den Beschwerdeführern diese Gewässer weder zur Gänze noch zu einem Anteil gehören, es soll ihnen, wie die Beschwerdeführer selbst behaupten, danach nur ein obligatorischer Anspruch darauf zustehen, einen Wasseranschluß (Abzweigleitung) zu erhalten und darauf, daß der Verkäufer dulde, daß die Beschwerdeführer dort Wasser entnehmen. Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Beschwerdeführer durch die erteilte Änderungsbewilligung in einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG nicht berührt werden können.
Auch in dem Umstand, daß die Behörde den Ausgang des von den Beschwerdeführern erwähnten Rechtsstreites nicht abgewartet hat, ist daher eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §10; WRG 1959 §102 Abs2; WRG 1959 §113 Abs1; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §3 Abs1; WRG 1959 §5 Abs2; |
Sammlungsnummer | VwSlg 10362 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981070010.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59556