VwGH 29.11.1984, 81/06/0145
VwGH 29.11.1984, 81/06/0145
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1817/78 E VwSlg 5423 F/1979 RS 1 |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 2 | Die Rechtsfolgen der Präklusion sind auch vom VwGH zu beachten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981060145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59550