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VwGH 17.05.1984, 81/06/0127

VwGH 17.05.1984, 81/06/0127

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RS 1
Weist die Unterbehörde die Gewerbeanmeldung gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 zurück, dann ist für die Berufungsbehörde "Sache" (§ 66 Abs 4 AVG 1950) allein die Frage, ob die Entscheidung der Unterbehörde dem § 13 Abs 3 AVG 1950 entspricht, ob also die Gewerbeanmeldung zu Recht - wegen eines Formgebrechens - zurückgewiesen wurde. (Hinweis auf E vom , Zl. 0017/69, , Zl. 0398/79)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0081 E RS 1
Norm
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
RS 2
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59 Abs 2 Stmk BauO bestehen keine Bedenken; er ist als Beweisvorschrift anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981060127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59547