VwGH 17.05.1984, 81/06/0127
VwGH 17.05.1984, 81/06/0127
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Weist die Unterbehörde die Gewerbeanmeldung gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 zurück, dann ist für die Berufungsbehörde "Sache" (§ 66 Abs 4 AVG 1950) allein die Frage, ob die Entscheidung der Unterbehörde dem § 13 Abs 3 AVG 1950 entspricht, ob also die Gewerbeanmeldung zu Recht - wegen eines Formgebrechens - zurückgewiesen wurde. (Hinweis auf E vom , Zl. 0017/69, , Zl. 0398/79) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/04/0081 E RS 1 |
Norm | BauO Stmk 1968 §59 Abs2; |
RS 2 | Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59 Abs 2 Stmk BauO bestehen keine Bedenken; er ist als Beweisvorschrift anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981060127.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59547