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VwGH 06.10.1983, 81/06/0119

VwGH 06.10.1983, 81/06/0119

Rechtssätze


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Norm
AVG §62 Abs2;
RS 1
Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom , 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1657/62 E RS 2
Normen
BauO Krnt 1969 §29 Abs1 idF 1972/056 1979/079;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3 idF 1972/056 1979/079;
RS 2
Die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" iSd § 29 der Ktn BauO umfaßt auch den Auftrag der "Aufräumung" der Reste des abzutragenden Gebäudes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981060119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59546

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