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VwGH 24.03.1983, 81/06/0093

VwGH 24.03.1983, 81/06/0093

Rechtssätze


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Normen
BauRallg impl;
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 impl;
RS 1
Bei einer Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gem § 19 Abs 3 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Stehen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung Interessen der Flächennutzung entgegen, kann eine Ausnahme auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Aufschließung der Grundparzelle erfolgt ist (Hinweis E , 191/66 rs1).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0816/75 E VwSlg 9108 A/1976 RS 2
Normen
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 impl;
RS 2
Ausnahmen von der Flächenwidmung sind nicht nur innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, sondern u.a. auch im Grünland zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2756/77 E VwSlg 9970 A/1979 RS 2
Normen
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E , 0509/57, 0510/57).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1067/68 E RS 6
Norm
RS 4
Der Aufsichtsbehörde kommt im Ermessensbereich nicht die Ermessensübung, sondern nur die Ermessenskontrolle zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0971/75 E VwSlg 9834 A/1979 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981060093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59542