VwGH 24.03.1983, 81/06/0093
VwGH 24.03.1983, 81/06/0093
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einer Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gem § 19 Abs 3 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Stehen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung Interessen der Flächennutzung entgegen, kann eine Ausnahme auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Aufschließung der Grundparzelle erfolgt ist (Hinweis E , 191/66 rs1). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0816/75 E VwSlg 9108 A/1976 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ausnahmen von der Flächenwidmung sind nicht nur innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, sondern u.a. auch im Grünland zulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2756/77 E VwSlg 9970 A/1979 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E , 0509/57, 0510/57). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1067/68 E RS 6 |
Norm | |
RS 4 | Der Aufsichtsbehörde kommt im Ermessensbereich nicht die Ermessensübung, sondern nur die Ermessenskontrolle zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0971/75 E VwSlg 9834 A/1979 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981060093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59542