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VwGH 01.07.1982, 81/06/0029

VwGH 01.07.1982, 81/06/0029

Rechtssatz


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Normen
AVG §42;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
RS 1
Die Präklusion kann einer Partei nur dann entgegengehalten werden, wenn sie zu einer mündlichen Verhandlung gehörig geladen war, nicht aber auch dann, wenn sie zur Verhandlung (versehentlich) nicht geladen wird und ihr das Verhandlungsergebnis nachträglich unter Einräumung einer Äußerungsfrist bekanntgegeben wurde. Im letzteren Fall kann sie bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens - also auch in der Berufung und während des Berufungsverfahrens - Einwendungen erheben oder erhobene Einwendungen spezialisieren bzw. modifizieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59533