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VwGH 17.06.1982, 81/06/0015

VwGH 17.06.1982, 81/06/0015

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §43 Abs2;
BauO Tir 1978 §53 Abs1 lith;
BauRallg impl;
VStG §7;
RS 1
Der Bauwerber kann wegen Benützung von Wohnungen durch den Wohnungseigentümer vor Erteilung der Benützungsbewilligung nur bei vorsätzlicher Anstiftung bestraft werden; Täter sind die Wohnungsbenützer (Hinweis E , 755/62, VwSlg 6070 A/1963; E , 146/50, VwSlg 2117 A/1951).
Normen
BauO Tir 1978 §43 Abs2;
BauO Tir 1978 §53 Abs1 lith;
BauRallg impl;
VStG §7;
RS 2
Die nicht in einer Niederschrift festgehaltene mündliche Erklärung des Bürgermeisters, einer Benützung provisorisch und befristet zuzustimmen, ist kein Bescheid, schließt aber den Vorsatz des Bauwerbers zur Anstiftung der Wohnungseigentümer, den Bau zu benützen, aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10761 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59526