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VwGH 19.10.1982, 81/05/0144

VwGH 19.10.1982, 81/05/0144

Rechtssätze


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Normen
AVG §8 impl;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg impl;
RS 1
Gemäß § 94 Abs 1 und 3 d. Bgld BauO kommt denjenigen Liegenschaftseigentümern Parteistellung iSd § 8 AVG 1950 zu, deren in der BauO verankerter subjektiv öffentl. "Nachbarrechte" durch die Bauführung verletzt werden KÖNNEN. (Hinweis auf E vom , 1895/75, VwSlg 9048 A/1976, , 0742/68, VwSlg 7485 A/1978, , 1534/79, , 82/05/0038), wobei diesen Rechten unter anderen die auf die Abwehr unzulässigen Immissionen zuzuzählen sind. (Hinweis auf mehrere E insbesondere auf E vom , 1895/75, VwSlg 9048 A/1976).
Norm
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
RS 2
Die Regelung des § 86 Abs 1 der Bgld BauO zählt zu jenen Vorschriften, die auch den Schutz des Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben. (Hinweis auf E vom , 1895/75, VwSlg 9048 A/1976)
Norm
GdO Bgld 1965 §46 Abs1;
RS 3
Gemäß § 46 Abs 1 der Bgld GemeindeO werden die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt besorgt; das Gemeindeamt ist daher Hilfsapparat aller Gemeindeorgane. Im Bereich einer Gemeinde gereicht daher die Adressierung einer Berufung, die gemäß § 63 Abs 5 AVG 1950 beim Bürgermeister einzubringen ist, an den Gemeinderat nicht zum Nachteil, weil beide Behörden kraft Gesetzes dieselbe Einbringungsstelle haben. (Hinweis auf E VS vom , 0849/76, VwSlg 9181 A/1976 und vom , 1686/79, VwSlg 10260 A/1980)
Normen
GdO Bgld 1965 §46 Abs1;
VwGG §27;
RS 4
Säumnis im Sinne des Art 132 B-VG und § 27 VwGG 1955 liegt ab dem Tag des Einlanges einer an den Gemeinderat gerichteten Berufung beim Gemeindeamt vor.
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §27;
RS 5
Sache iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 kann nur die Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Da Gegenstand einer Säumnisbeschwerde gem Art 132 B-VG und § 27 VwGG nur das sein kann, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in oberster Instanz ist, ist damit auch die Zuständigkeit des VwGH abgegrenzt. (Hinweis auf E vom , 1584/67 und , 0750/74).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981050144.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59521