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VwGH 26.01.1982, 81/05/0110

VwGH 26.01.1982, 81/05/0110

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs4;
RS 1
Das allgemein aus § 51 Abs 4 VStG abgeleitete Verbot der reformatio in peius bedeutet nur eine Bindung für die im RECHTSMITTELVERFAHREN neu vorgenommene Strafbemessung, sie greift aber nicht in Fällen Platz, in denen die Behörde ERSTER INSTANZ (namentlich bei einer auch "quantitativen" Neubeurteilung der Tat) nach einer Rückverweisung iSd § 66 Abs 2 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 im zweiten Rechtsgang zur Bemessung einer höheren Strafe kommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10643 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981050110.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59516