VwGH 03.04.1984, 81/05/0070
VwGH 03.04.1984, 81/05/0070
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018; BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018; BauO Wr §134 Abs5 idF 1976/018; BauO Wr §134 idF 1976/018; BauRallg impl; |
RS 1 | Ein baupolizeilicher Auftrag, eine (früher bewilligte) Wohnhausanlage konsensgemäß fertigzustellen, vermag eine nicht mehr rechtswirksame Baubewilligung nicht zu ersetzen. (Hinweis auf E vom , 0425/64). Der Nachbar wird daher durch einen solchen Auftrag in seinen Rechten nicht verletzt. |
Normen | VwGG §36 Abs1; VwGG §59 Abs2 lita; VwGG §59 Abs2 litb; |
RS 1 | Wurde der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für den Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage gestellt, ist der Aufwandersatz auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenschrift und die Verwaltungsakten erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 gesetzten Frist vorgelegt wurden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0204/72 B VS VwSlg 4633 F/1974 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981050070.X01.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59511