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VwGH 28.04.1987, 81/05/0067

VwGH 28.04.1987, 81/05/0067

Rechtssätze


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Norm
AVG §26 Abs1;
RS 1
GRS wie 2942/79 B VS VwSlg 10327 A/1980 RS 1
Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §26 Abs1;
ZustG §9 Abs1 impl;
RS 2
Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken.
Norm
AVG §23 Abs1;
RS 3
Mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bescheinigt der Adressat eines Schriftstückes stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener eines Angestellten bzw Hausgenossen (§ 23 Abs 1 AVG), eines weiteren Adressaten, des Schriftstückes, übernommen zu haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1423/76 E RS 1
Normen
AVG §31;
ZustG §7 impl;
RS 4
Ein Zustellmangel gilt als saniert, wenn das Schriftstück an den Empfänger gelangt, vorausgesetzt dieser ist ausdrücklich als Adressat genannt. (Im konkreten Fall wurde das Schriftstück von einer anderen Partei an den Empfänger weitergegeben.)
Normen
BauO NÖ 1976 §98 Abs1;
BauRallg;
RS 5
Da die NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl 8200-0 die Institution der Bauplatzerklärung (noch) nicht kennt, haben die Baubehörden jeweils im Baubewilligungsverfahren für die Errichtung von Gebäuden die Bauplatzeigenschaft des zu bebauenden Grundstückes zu prüfen.
Normen
BauO NÖ 1976 §17 Abs1;
BauO NÖ 1976 §17 Abs2;
BauO NÖ 1976 §2 Z7;
BauRallg;
RS 6
Weist ein Grundstück die nach § 2 Z 7 der NÖ Bauordnung für einen Bauplatz erforderliche Eignung nicht auf, kann dieser Mangel - abgesehen vom Fall einer Grundabteilung - allenfalls durch den Erwerb einer Ergänzungsfläche behoben werden.
Normen
BauO NÖ 1976 §100 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1976 §17 Abs1;
BauO NÖ 1976 §17 Abs2;
BauRallg;
RS 7
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 und 2 der NÖ BauO 1976 ergibt sich, daß die Baubehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben, zu denen die Errichtung eines Neubaues zählt, von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß durch den Ausspruch über die Verpflichtung zum Erwerb einer Ergänzungsfläche ein Bauplatz für das beantragte Bauvorhaben geschaffen wird. Eine solche Verpflichtung ist iSd § 100 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1976 der Baubewilligung als Auflage beizufügen.
Normen
BauO NÖ 1976 §16 Abs1;
BauO NÖ 1976 §17 Abs2;
BauRallg;
RS 8
Anders als der Erwerb von Ergänzungsflächen dient die Grenzverlegung der besseren Gestaltung eines Bauplatzes, nicht jedoch dem Zweck, einen Bauplatz überhaupt erst zu schaffen. Dies ist daraus abzuleiten, daß der Gesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich von der "besseren Gestaltung des Bauplatzes" spricht, was einen Bauplatz bereits voraussetzt. (Hinweis auf E vom , 83/05/0116, VwSlg 11365 A/1984)
Norm
BauO NÖ 1976 §17 Abs1;
RS 9
Eine Ergänzungsfläche, die zu einem Erwerb nach § 17 NÖ BauO führen kann, muß zwischen dem zu verbauenden Grundstück und der Straßenfluchtlinie liegen. Ein Bauplatz kommt schon begrifflich nicht als Ergänzungsfläche in Betracht.
Normen
BauO NÖ 1976;
BauRallg;
RS 10
Die Bauordnung für Niederösterreich kennt nicht die Möglichkeit, zwangsweise "Fahnenbauplätze" - auf Kosten der Grundfläche anderer Grundeigentümer - zu schaffen.
Normen
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
RS 11
Daß die Widmung von Grundflächen als Wohngebiet die Möglichkeit eines Anschlusses an eine öffentliche Verkehrsfläche voraussetzt, trifft nicht für jedes einzelne im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmetes Grundstück zu, weil der Anschluß an ein öffentliches Verkehrsnetz etwa über anschließende eigene Grundstücke möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1981050067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59510