VwGH 14.02.1984, 81/05/0041
VwGH 14.02.1984, 81/05/0041
Rechtssätze
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Norm | AVG §26 Abs1; |
RS 1 | Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 2 |
Normen | AVG §68 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. (Hinweis auf E vom , Zl. 0202/61 und vom , Zl. 0767/61) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2246/64 B VwSlg 6624 A/1965 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981050041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59508