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VwGH 14.02.1984, 81/05/0041

VwGH 14.02.1984, 81/05/0041

Rechtssätze


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Norm
AVG §26 Abs1;
RS 1
Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 2
Normen
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. (Hinweis auf E vom , Zl. 0202/61 und vom , Zl. 0767/61)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2246/64 B VwSlg 6624 A/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981050041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59508