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VwGH 26.05.1981, 81/05/0002

VwGH 26.05.1981, 81/05/0002

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 implizit
BauO Wr §63 Abs1
BauO Wr §63 Abs1 litc
BauO Wr §65 Abs1
BauRallg implizit
RS 1
Der die Zustimmung des Liegenschaftsmiteigentümers ersetzende Gerichtsbeschluß bindet bei unveränderter Sachlage die Berufungsbehörde auch dann, wenn dieser Liegenschaftsmiteigentümer durch sein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz die mangelnde Zustimmung zu dem Bauvorhaben zu erkennen gegeben hat. (Daher Abweisung statt Zurückweisung von Einwendungen)
Normen
BauO Wr §134 Abs1
BauO Wr §63 Abs1 litc
RS 2
Der Sinn der die Parteistellung des Miteigentümers regelnden Bestimmung des § 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien liegt darin, den Miteigentümer die Geltendmachung des sich aus § 63 Abs 1 lit c der Bauordnung für Wien ergebenden Rechtes zu ermöglichen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B X-20/80, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde I die Raumeinteilung des Traktes an der M Gasse im Erdgeschoß und im ersten Stock zu ändern und anstelle des Außenganges im Hof nach der Einfahrt eine Terrasse mit Zugang vom ersten Stock zu schaffen. Die im Verwaltungsakt erliegenden und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne Nr. 1 und Nr. 2 tragen den Vermerk des Bezirksgerichtes Favoriten vom , wonach „die fehlende Unterschrift der Miteigentümerin mit rechtskräftigem Beschluß vom ersetzt wurde“. Der erwähnte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung eines diesbezüglichen, bei der Baubehörde erster Instanz am eingelangten Ersuchens der Beschwerdeführerin vom am zugestellt.

In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß sich aus einem vorangegangenen Bauauftragsverfahren ihr Miteigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ergebe, daß sie aber dennoch über das Bauvorhaben nicht informiert worden sei. Sie sei auch nicht aufgefordert worden, die Einreichpläne mitzufertigen und als Liegenschaftsmiteigentümerin die beabsichtigte Bauführung zu genehmigen. Offenbar sei ihr deshalb trotz der vorliegenden Eigentumsverhältnisse der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden. Sie habe diesen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages erst am zugestellt erhalten. Im übrigen machte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel geltend, daß nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien alle Miteigentümer einer vom Bauverfahren betroffenen Liegenschaft Parteistellung hätten und ein Verfahrensmangel deshalb vorliege, weil ihr keine Ladung zur Bau-verhandlung zugestellt worden sei und sie daher von ihrem Recht auf Parteiengehör nicht habe Gebrauch machen können. Außerdem erhob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang materiell-rechtliche Einwendungen, welche der Erteilung der Baubewilligung entgegenstünden.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.

In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, die Beschwerdeführerin sei zwar mit ihrer Behauptung im Recht, daß sie einen Anspruch auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehabt habe, doch sei dieser Anspruch durch die nachträglich erfolgte Zustellung erfüllt und eine Beeinträchtigung weiterer Rechte der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Aus § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien sei lediglich das Recht des Liegenschaftsmiteigentümers ableitbar, daß die Behörde kein Bauvorhaben bewillige, das nicht von seiner Zustimmung getragen sei. Weitere Rechte im Baubewilligungsverfahren würden dem Liegenschaftsmiteigentümer weder durch § 63 noch durch eine andere Bestimmung der Bauordnung für Wien eingeräumt. Die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren habe somit nur den Zweck, dem Liegenschaftsmiteigentümer die Geltendmachung des aus § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung entspringenden Rechtes zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben durch den rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom ersetzt worden. Daran, daß sich dieser Beschluß auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehe, könne kein Zweifel bestehen, weil ein entsprechender Vermerk vom Gericht direkt auf den Bauplänen angebracht worden sei. Im Hinblick auf diesen Beschluß gelte die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Liegenschaftsmiteigentümerin als gegeben und die Beschwerdeführerin habe durch die von der Erstinstanz erteilte Baubewilligung in keinem Recht mehr verletzt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde-führerin zunächst geltend, die belangte Behörde habe übersehen, daß neben der Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien, in welcher ausdrücklich bei einer Miteigentümergemeinschaft der vom Bauverfahren betroffenen Liegenschaft die Zustimmung aller Miteigentümer gefordert werde, auch auf § 65 leg. cit. Bedacht zu nehmen sei, wonach vom Bauwerber verlangt werde, daß die Baupläne und Beschreibungen von allen Miteigentümern der Liegenschaft unterfertigt sind. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom sei auf den Einreichplänen vermerkt worden, wobei nach dem Wortlaut des Beschlusses die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin gerichtlich ersetzt worden sei. Damit sei aber nach dem Wortlaut des § 65 der Bauordnung für Wien nicht die verlangte Unterfertigung ersetzt, sondern lediglich die nach § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. erlangte Zustimmung urkundlich nachgewiesen worden. Wäre mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom neben der fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführerin auch deren Unterfertigung auf den Bauplänen und Beschreibungen entsprechend dem § 65 der Bauordnung für Wien beabsichtigt und verfügt worden, so wäre eine Ergänzung des Beschlusses in dieser Hinsicht unerläßlich gewesen. Im übrigen übersehe die belangte Behörde, daß bezüglich der Abgrenzung des Begriffes Partei im Baubewilligungsverfahren die Bestimmung des § 134 der Bauordnung für Wien mit den dazu ergangenen Entscheidungen insbesondere der hier anzuwendenden Bestimmungen des § 8 AVG 1950 zu berücksichtigen und anzuwenden gewesen wäre. Dies im Hinblick auf die Vorschrift des § 70 der Bauordnung für Wien, nach welcher unter „Beteiligten“ nach dieser Gesetzesstelle der Bauwerber, der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer, der Inhaber eines Baurechtes, der Bauführer und der Nachbar zu verstehen seien, wobei es sich bei all diesen Personen nicht um Beteiligte, sondern um Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 handle. Hätte die belangte Behörde die Bestimmung des § 70 der Bauordnung für Wien richtig angewendet, so wäre unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Berufung und das Unterlassen der Ladung der Beschwerdeführerin als Partei zur Bauverhandlung die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs als mit Recht bemängelt anzusehen gewesen.

Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, anzuschließen. Zufolge § 65 Abs. 1 leg. cit. müssen Baupläne und Beschreibungen von demjenigen, der sich um eine Baubewilligung bewirbt (Bauwerber), vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft, vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertreter, die Berechnungen vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zufolge § 134 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in allen Fällen, in denen ein baubehördlicher Bescheid auf ein in diesem Gesetz vorgeschriebenes Ansuchen ergeht, der Antragsteller. Zufolge Absatz 3 dieser Gesetzesstelle sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien.

In dem schon erwähnten Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom wurde, wie der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Ausfertigung desselben zu entnehmen ist, ausgesprochen, daß „die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zur Vornahme von Bauarbeiten, wie sie auf den Einreichplänen vom September 1977 ... bezüglich des Hauses ... zu ersehen sind, ... gerichtlich ersetzt wird. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wird den vorgelegten Einreichplänen die gerichtliche Genehmigungsklausel beigesetzt werden“.

Aus diesem Wortlaut des Spruches des gerichtlichen Beschlusses ergibt sich zunächst, daß die vorstehend wiedergegebene Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser Beschluß hätte einer im Sinne des § 65 der Bauordnung für Wien erforderlichen Ergänzung bedurft, unbegründet ist, weil in diesem Beschluß des Gerichtes auch die Beisetzung der gerichtlichen Genehmigungsklausel auf den vorgelegten Einreichplänen verfügt worden ist und, wie schon in der obigen Sachverhaltsdarstellung unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigungen dieser Pläne ausgeführt worden ist, auch tatsächlich erfolgt ist. Mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 65 der Bauordnung für Wien ist daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nichts zu gewinnen.

An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. aller Miteigentümer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen, im Falle der Entscheidung durch eine Berufungsbehörde, also zur Zeit der Erlassung des Rechtsmittelbescheides, vorliegen muß, da die Bindungswirkung des im Gegenstand ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom im Hinblick auf die unveränderte Sachlage auch für das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossene Berufungsverfahren bestanden hat, also auch die belangte Behörde davon auszugehen hatte, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als dem Bauvorhaben zustimmend anzusehen war.

Aus dieser Erwägung ergibt sich aber zwangsläufig auch die mangelnde rechtliche Relevant des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde im Fall einer richtigen Anwendung des § 70 der Bauordnung für Wien unter Bedachtnahme auf die sich aus § 134 leg. cit. ergebende Abgrenzung des Parteibegriffes im Baubewilligungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Unterlassung der Ladung der Beschwerdeführerin zur Bauverhandlung und damit die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs mit Recht bemängelt worden ist, weil der Sinn der die Parteistellung des Grundmiteigentümers regelnden Bestimmung des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien nach der mit der Auffassung der belangten Behörde übereinstimmenden Ansicht des Gerichtshofes darin gelegen ist, dem Miteigentümer einer Liegenschaft die Geltendmachung des sich aus § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien ergebenden Rechtes zu ermöglichen. Wenn die belangte Behörde nämlich die - im Wege des rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses erteilte - Zustimmung der Beschwerdeführerin zu dem in Rede stehenden Bauvorhaben des Mitbeteiligten anzunehmen hatte (woran im Hinblick auf die vom Gericht selbst auf den Einreichplänen angebrachte Genehmigungsklausel nicht zu zweifeln war), dann blieb für allfällige, aus der Sicht des aufgezeigten Zweckes des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. zulässige Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das vorliegende Bauvorhaben kein Raum, weshalb die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid mit Recht abgewiesen hat. Im übrigen darf nicht übersehen werden - damit soll auf ein weiteres diesbezügliches Beschwerdevorbringen Bezug genommen werden -, daß die belangte Behörde gar nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Baubewilligungsverfahren angezweifelt hat, da sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz ausdrücklich anerkannt und sodann die Berufung der Beschwerdeführerin nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen hat, weil sie zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu dem gegenständlichen Bauvorhaben im Hinblick auf den erwähnten Gerichtsbeschluß auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als noch gegeben anzusehen war.

Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Verfahrensmangel zum Vorwurf macht, weil sie die Tätigkeit der Unterbehörde bei Feststellung der Richtigkeit der Einreichpläne hinsichtlich des Altbestandes nicht geprüft habe, woraus sich ergeben hätte, daß das Bauansuchen wegen eines den Altbestand nicht vollständig und richtig ausweisenden Einreichplanes abzuweisen gewesen wäre, so muß ihr entgegengehalten werden, daß allfällige Mängel in der Darstellung des Altbestandes für die Beantwortung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Frage nach Art und Umfang der vom Konsens der Baubehörde getragenen baulichen Veränderungen nicht ins Gewicht fallen, und im übrigen die in Rede stehenden Einreichpläne des Planverfassers Ing. X vom September 1977 mit jenen identisch sind, welche dem mehrfach erwähnten Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom zugrunde gelegen sind, sodaß es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, allfällige, für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren in Ansehung des Spruches des Gerichtsbeschlusses wesentliche Mängel in einem Rechtsmittel gegen diese gerichtliche Entscheidung geltend zu machen.

Da die Beschwerdeführerin sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit.in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am

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Normen
AVG §63 implizit
BauO Wr §134 Abs1
BauO Wr §63 Abs1
BauO Wr §63 Abs1 litc
BauO Wr §65 Abs1
BauRallg implizit
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981050002.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59502