VwGH 02.07.1982, 81/04/0190
VwGH 02.07.1982, 81/04/0190
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Wort "verlegen" bedeutet ein Bewirken, daß an die Stelle eines bisher innegehabten Ortes ein anderer Ort tritt. |
Normen | |
RS 2 | Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 367 Z 12 GewO 1973 ist ausschließlich das erfolgte genehmigungslose Verlegen des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung des Beseitigens eines derart geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes (Dauerdelikt). (Hinweis auf E vom , 1527/79 und E vom , 2744/79) |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; VStG §44a; |
RS 3 | Durch den Abspruch, daß eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, daß sie den Bescheidspruch der Erstbehörde zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher der Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz den Bestimmungen des § 44 a VStG, wurde also im Spruch des Erkenntnisses der Erstbehörde insbesondere die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert und die angewendete Strafbestimmung richtig angeführt, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, ansonsten sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom , 81/03/0219 und vom , 81/02/0296 und vom , 82/03/0024) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10786 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981040190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-59500