Suchen Hilfe
VwGH 02.04.1982, 81/04/0127

VwGH 02.04.1982, 81/04/0127

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
RS 1
Bei der Beurteilung der "Zuverlässigkeit" kann vom Konzessionswerber kein "Berufsrisiko" im Zusammenhang mit den dieser Beurteilung herangezogenen Handlungen oder Unterlassungen für sich in Anspruch genommen werden. (Hinweis auf VorE 1575/75 vom ) Die Behörde hat den Zweifel an der Zuverlässigkeit allein damit begründet, der Bfr sei "im Jahre 1976 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Verkehrsunfall) rechtskräftig verurteilt und von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrerflucht bestraft" worden. Da aber diese mit einem bloßen Hinweis auf den Deliktstypus bezeichneten Strafen ihrer Art und Anzahl nach es nicht ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und außerdem seither immerhin eine geraume Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichen war, hätte sich die Behörde nicht mit diesem Hinweis für die Begründung ihres Zweifels begnügen dürfen, sondern hätte sich mit diesen beiden Strafen unter dem Blickwinkel des (oben dargestellten) Begriffes der Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung des inzwischen verstrichenen Zeitraumes (1976- 1981) näher auseinander zusetzen gehabt, um eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung dafür zu geben, inwiefern dem Bfr die angestrebte Konzession nicht erteilt werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0193 E RS 1
Norm
AVG §39 Abs2;
RS 2
Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen (hier: Feststellungen aus Straftaten) von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie gem § 39 Abs 2 AVG verpflichtet ist. (Hinweis auf E vom , 0997/72)
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §60;
RS 3
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus ebenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der bel. Behörde vor dem VwGH zwar nicht mehr geltend machen kann, sie enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus § 60 AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf VorE vom , 81/11/0009)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 10700 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59498