VwGH 22.01.1982, 81/04/0073
VwGH 22.01.1982, 81/04/0073
Rechtssätze
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Norm | GewO 1973 §366 Abs1 Z4; |
RS 1 | Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 steht die Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung unter Strafsanktion, wobei das strafbare Verhalten durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1366/80) |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Gem. dem § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59494