VwGH 05.05.1982, 81/03/0282
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §45 Abs4 Satz2 |
RS 1 | Wer ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen auf eine öffentliche Verkehrsfläche schiebt, dort abstellt und als Abstellbock verwendet, gebraucht die Probefahrtkennzeichen nicht für einen der in § 45 Abs 1 genannten Zwecke und begeht die VÜ nach § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG. (Hinweis E vom , 81/03/0085) |
Normen | VStG §65 VStG §66 VStG §66 Abs1 VStG §66 Abs2 |
RS 2 | Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen § 66 Abs 1, hinsichtlich der letzteren aber § 64 Abs 1 und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom , A 1610/35) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3096/80 E VwSlg 10284 A/1980 RS 1 |
Norm | VStG §65 |
RS 3 | Die Bestimmung des § 65 VStG greift nur Platz, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides zugunsten des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Änderung nur in einer anderen rechtlichen Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes besteht, ansonsten aber die bemessene Strafe aufrechterhalten wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0170/53 E VwSlg 4028 A/1956 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des OK in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-IX/K 413/80/Str., in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. MA 70-IX/K 636/81/Str/I, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am die Anzeige, er habe am selben Tag gegen 11,50 Uhr während seines Rayonsdienstes festgestellt, daß ein mit Probefahrtkennzeichen versehener Pkw in Wien XVI, Herbststraße vor dem Haus Nr. 51, abgestellt gewesen sei. Da das Fahrzeug mit Gegenständen einer Geschäftsräumung (Betonsockel udgl.) beladen und am Gepäcksträger lange Holzwinkel montiert gewesen seien, sei eine Probe- bzw. Überstellungsfahrt auszuschließen gewesen. Der neben dem Fahrzeug stehende Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Fahrzeug aus dem Hof gestellt und wegbringen wollen. Er habe damit den Abtransport der Gegenstände verbinden wollen. Ein Fahrtenbuch brauche er nicht zu führen, da er der Besitzer des Kennzeichens sei.
Gegen die von der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 1 (mißbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens) und § 45 Abs. 6 KFG (Nichtmitführen des Fahrtenbuches) erlassene Strafverfügung vom erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In diesem brachte er vor, das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen aus der Einfahrt geschoben und am Straßenrand abgestellt zu haben. Später sei der Pkw wieder in die Einfahrt geschoben worden. Das Fahrtenbuch habe sich in seinem Hauptbetrieb befunden.
Bei seiner Vernehmung vom verantwortete sich der Beschwerdeführer im wesentlichen wie im Einspruch.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 11,50 Uhr in Wien XVI, Herbststraße vor dem Haus Nr. 31, einen Pkw gelenkt, wobei am Fahrzeug Probefahrtkennzeichen montiert gewesen seien und 1.) es sich um keine Probefahrt gehandelt und er somit die Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendet und 2.) kein Fahrtenbuch mitgeführt habe; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 KFG und zu 2.) nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurden über ihn Geldstrafen von S 500,-- und S 300,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von 48 und 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Fahrzeug am Straßenrand vor seiner Betriebsstätte in der Herbststraße Nr. 51 abgestellt und sowohl im Inneren als auch auf dem Dach mit Betriebseinrichtung beladen gewesen sei, was einen eindeutigen Hinweis darauf darstelle, daß die Gegenstände mit dem Fahrzeug abtransportiert werden sollten. Dafür dürfe aber ein Probefahrtkennzeichen nicht verwendet werden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer abermals vor, er habe sein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen, sondern es lediglich als Abstellbock anläßlich der umfangreichen Räumungsarbeiten benützt. Aus der Tatsache, daß es mit Betriebsgegenständen beladen gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, er habe das Fahrzeug zum Abtransport verwenden wollen.
Der an der Amtshandlung teilnehmende weitere Beamte deponierte am als Zeuge, der Beschwerdeführer sei damals beschäftigt gewesen, das Fahrzeug vor dem Haus zu beladen. Eine Angestellte des Beschwerdeführers habe ihm gegenüber angegeben, es werde die Ankunft eines Lkw's erwartet, mit dem dann der Abtransport erfolgen werde.
Der Meldungsleger gab am als Zeuge vernommen im wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, mit dem Pkw aus dem Hof auf die Straße gefahren zu sein. Mit welchem Fahrzeug letztlich die Räumung erfolgt sei, könne er nicht sagen, doch habe der Beschwerdeführer einen Lkw erwähnt, der zwecks Durchführung des Transportes hätte kommen sollen.
Bei seiner ergänzenden Vernehmung vom wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung und betonte, er habe das Fahrzeug auf die Straße geschoben, um dort die Ankunft des Lkw's abzuwarten. Später sei dann dieser eingetroffen. Mit diesem sei die Räumung durchgeführt und auch die auf dem Pkw bloß abgelegten Sachen mitgenommen worden. Sodann habe er den Pkw wieder in die Hauseinfahrt geschoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde auf Grund der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Punkt 1.) mit der Maßgabe bestätigt, daß als Übertretungsnorm § 45 Abs. 4 KFG zu zitieren sei und anstelle des Wortes „gelenkt“ „im öffentlichen Verkehr gehabt“ einzufügen sei, jedoch hinsichtlich Punkt 2.) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 zu Punkt 1.) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 50,-- auferlegt werde, zu Punkt 2.) gemäß § 65 VStG 1950 aber kein Beitrag. Zur Begründung wurde hinsichtlich der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG vor allem ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß das beanstandete Fahrzeug vor der Betriebsstätte mit dem Probefahrtkennzeichen abgestellt gewesen sei, obwohl keine Probefahrt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer selbst habe dies angegeben. Das Probefahrtkennzeichen sei somit mißbräuchlich verwendet worden.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur insoweit, als damit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG schuldig erkannt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil dessen Spruch nicht die vollständige Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat enthalte.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0296) ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch den Bescheidspruch der ersten Instanz, soweit sie ihn übernimmt, zu wiederholen. Lediglich dann, wenn der Bescheidspruch erster Instanz unvollständig oder unrichtig ist, hat die Berufungsbehörde dies in ihrem Spruch entsprechend zu ergänzen bzw. richtigzustellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. Dem hat die belangte Behörde, wie der bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Bescheidspruch zeigt, Rechnung getragen. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid-spruch in Verbindung mit dem von der belangten Behörde getroffenen Abspruch ergibt sich unmißverständlich, welche Tat die belangte Behörde als erwiesen annahm und welche Verwaltungsvorschrift sie als durch diese Tat verletzt erachtete.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei der Tatort, der noch in der Strafverfügung richtig mit Herbststraße 51 festgestellt gewesen sei, im Spruch des Straferkenntnisses der ersten Instanz, der von der belangten Behörde übernommen worden sei, mit Herbststraße 31, also unrichtig, angegeben worden, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom diesen offensichtlichen Schreibfehler dahin gehend berichtigte, daß es anstelle „Wien XVI, Herbststraße vor dem Haus Nr. 31“ richtig zu lauten habe: „Wien XVI, Herbststraße vor dem Haus Nr. 51“. Die gegen diesen Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0013, als unbegründet abgewiesen. Daher ist gegenständlich davon auszugehen, daß der Tatort richtig „Herbststraße vor dem Haus Nr. 51“ lautet. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern mit keiner Rechtswidrigkeit belastet. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 03/2231/80, 03/2233/80 und 03/2645/80, auf welches wie hinsichtlich der übrigen zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)
Als unzutreffend erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß im Spruch nicht die richtige, durch die angelastete Tat verwirklichte Übertretungsnorm (§ 44 a lit. b VStG) zitiert worden sei. Da in § 45 Abs. 4 der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten als Normadressat nicht genannt sei, komme nur der Lenker oder Zulassungsbesitzer als solcher in Betracht, wobei jedoch die Übertretungsnorm des § 102 Abs. 1 bzw. § 103 Abs. 1 KFG zu zitieren sei.
Gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) nur bei Probefahrten geführt werden. Daraus ist zu entnehmen, daß die mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen jedermann verboten ist und § 45 Abs. 4 jene Verbotsnorm darstellt, die derjenige übertritt, der ein solches Kennzeichen mißbräuchlich gebraucht. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1629/72, vom , Zl. 1160/75, vom , Zlen. 2799/78, 126/79, vom , Zl. 03/2537/80, vom , Zl. 81/03/0085, u. v. a.) Deshalb kommt auch den in der Ergänzung der Beschwerde vom enthaltenen Ausführungen keine rechtliche Relevanz zu. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, § 45 Abs. 4 KFG regle nur die bei der Erteilung der Bewilligung bescheidmäßig auszusprechenden Auflagen, wie der bereits oben zitierte Wortlaut des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG zeigt.
Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, da das Fahrzeug gegenständlich nur vor der Garage (auf einer öffentlichen Straße) geparkt und als Abstellbock für Räummaterial benutzt worden sei, liege keine mißbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens vor, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt. Aus dem Zusammenhang des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG mit diesen Vorschriften des § 45 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich unmißverständlich, daß Probefahrtkennzeichen nur für einen der im § 45 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Wenn daher der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung, die von der belangten Behörde übernommen wurde, das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen aus seiner Betriebsstätte auf die Straße (öffentliche Verkehrsfläche) schob, dort abstellte und als Abstellbock verwendete, so diente die Verwendung der Probefahrtkennzeichen nicht für einen der im § 45 Abs. 1 genannten Zwecke, erfolgte somit mißbräuchlich. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/03/0085, wonach auch das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu in § 45 Abs. 1 KFG genannten Zwecken erfolgt, nach § 45 Abs. 4 KFG strafbar ist.)
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung der Beschwerde vom vorbringt, falls der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sollte, werde im Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen sein, ob nicht die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Fahrzeug zur Überführung an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz KFG auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet worden sei, welcher Umstand auch durch das Mitführen von Betriebsgeräten nicht ausgeschlossen werde, ist ihm zu erwidern, daß er sich im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter stets damit verantwortet hat, er habe das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen zu keiner Fahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG, sondern nur als Abstellbock verwendet. Es hätte seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren erfordert, eine entsprechende Behauptung hiefür aufzustellen und Beweise anzubieten. Es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie - ausgehend von der eigenen (im Verwaltungsstrafverfahren unwiderlegt gebliebenen) Verantwortung des Beschwerdeführers - zu der Feststellung gelangte, er habe die Probefahrtkennzeichen nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet. Abgesehen davon wäre mit dieser Verantwortung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da selbst dann, wenn er in der Folge beabsichtigt hätte, das Fahrzeug an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes zu überstellen, das Hinausschieben des Pkw's auf die öffentliche Verkehrsfläche, um es dort zu beladen und somit vorerst zu parken, durch § 45 Abs. 1 KFG nicht gedeckt ist.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG in subjektiver und objektiver Richtung für schuldig erachtete.
Letztlich erweist sich aber auch die Rüge des Beschwerdeführers, da seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teilweise (nämlich Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Punktes 2.)) Erfolg gehabt habe, hätte ihm auch für Punkt 1.) (Schuldspruch wegen § 45 Abs. 4 KFG) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürfen, als verfehlt.
Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenabsprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung Erfolg, hinsichtlich einer anderen aber nicht, so ist bezüglich der ersteren § 66 Abs. 1 und hinsichtlich der letzteren aber § 64 Abs. 1 und 2 VStG anzuwenden. (Vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 3096/80.) Dadurch, daß die belangte Behörde Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigte, daß sie die als erwiesen angenommene Tat einer anderen (nämlich der richtigen) Übertretungsnorm unterstellte und den Schuldspruch modifizierte, hat sie die Verurteilung nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt die Bestimmung des § 65 VStG in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG nicht Platz greifen kann. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4028/A.)
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Da durch den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 VwGG 1965 bewirkt wurde, gehen auch seine in der erfolglos gebliebenen, gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hg. Zl. 82/02/0013) enthaltenen, auf Kostenersatz unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Klaglosstellung gerichteten Ausführungen ins Leere.
Wien, am
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Normen | KFG 1967 §45 Abs4 Satz2 VStG §65 VStG §66 VStG §66 Abs1 VStG §66 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981030282.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59491