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VwGH 06.10.1982, 81/03/0248

VwGH 06.10.1982, 81/03/0248

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1 idF 1975/238;
LVR 1967 §3 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs2;
ZLPV 1958 §113;
RS 1
Der Inhaber eines Privatpilotenscheines, der zwar ein von der obersten Fernmeldebehörde ausgestellte Eingeschränktes Funktelefonisten-Zeugnis (vom ) besitzt (vgl § 113 Abs 3 ZLPV), aber nicht die gemäß § 113 Abs 4 ZLPV zusätzlich erforderliche praktische Zusatzprüfung abgelegt hat, ist nicht berechtigt, den Sprechfunkverkehr in einem Flugzeug auszuüben; tut er dies dennoch, begeht er die Verwaltungsübertretung nach § 146 Abs 1 LFG iVm § 3 Abs 1 Z 1 LVR iVm § 113 Abs 1 ZLPV.
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 2
Dem Besitzer eines Privatpilotenscheines ist die Kenntnis der einschlägigen luftfahrtrechtl. Vorschriften zumutbar und daher die Unkenntnis oder irrige Auslegung von auf ihn bezughabenden luftfahrtrechtl. Bestimmungen nicht unverschuldet.
Normen
VStG §5 Abs2;
VStG §55;
RS 3
Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des JG in L, vertreten durch DDr. August Hallegger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Herzog Friedrich-Straße 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-Sch- 277/5-1980, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZ) erstattete am die Anzeige, der Beschwerdeführer (Inhaber des privaten Pilotenscheines Nr. 321 vom bzw. , gültig bis ) habe am als verantwortlicher Pilot eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorflugzeuges einen Sichtflug von Amsterdam nach Innsbruck durchgeführt. Die Landung auf dem Flughafen Innsbruck sei um 13.42 Uhr GMT erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bei diesem Sichtflug mit der Flugplatzkontrollstelle Innsbruck Sprechfunkverkehr durchgeführt, obwohl er zur Ausübung des Funktelephoniedienstes auf Zivilluftfahrzeugen nicht berechtigt gewesen sei. Gemäß § 113 Abs. 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958 (ZLPV), bedürfe es zur Ausübung des Funktelephoniedienstes einer besonderen Berechtigung. Der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz eines "Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst Nr. 233", ausgestellt vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde, am , habe jedoch die gemäß § 113 Abs. 1 ZLPV darüber hinaus erforderliche praktische Zusatzprüfung zur Tatzeit nicht besessen, sondern erst am abgelegt. Die Berechtigung sei nunmehr auch im Privatpilotenschein eingetragen. Der Beschwerdeführer sei bereits von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Strafverfügung vom wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes bestraft worden.

Nach einer auf Grund eines behördlichen Rechtshilfeersuchens vom ergangenen Ladung verantwortete sich der Beschwerdeführer am schriftlich dahingehend, er sei auf Grund des genannten Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses zur Ausübung des Funktelephoniedienstes berechtigt gewesen. Bei der Erhebung über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer lediglich an, ein unbestimmtes Vermögen und eben solches Einkommen zu haben, sowie für die Gattin und ein Kind sorgepflichtig zu sein.

Mit Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe zur genannten Zeit als verantwortlicher Pilot des genannten Motorflugzeuges im Zuge eines Sichtfluges von Amsterdam nach Innsbruck mit der Flugplatzkontrollstelle in Innsbruck Sprechfunkverkehr durchgeführt, ohne zur Ausübung des Funktelephoniedienstes auf Zivilluftfahrzeugen berechtigt zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 146 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 42/1968 (LVR), und § 113 Abs. 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, begangen. Gemäß § 146 Abs. 1 LFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 7 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht die Ausübung des Funktelephoniedienstes, vermeine jedoch, hiezu berechtigt gewesen zu sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 LVR dürften Luftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt und technisch bedient werden, die jene gültigen Ausweise und Berechtigungen besitzen, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeit vorgesehen sind. Gemäß § 113 Abs. 1 ZLPV sei zur Ausübung des Funktelephoniedienstes eine besondere Berechtigung erforderlich. Diese Berechtigung werde durch den Erwerb des Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst und die Ablegung einer praktischen Zusatzprüfung erworben, welch letztere der Beschwerdeführer aber zur Tatzeit noch nicht abgelegt gehabt habe. Da der Beschwerdeführer bereits 1972 wegen des gleichen Deliktes rechtskräftig bestraft worden sei, habe er über die einschlägigen Vorschriften Bescheid wissen müssen. Als erschwerend sei die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers zu werten, sodaß in Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie generalpräventiver Aspekte die verhängte Strafe angemessen sei. Spezialpräventive Aspekte könnten außer acht bleiben, da der Beschwerdeführer nunmehr die erforderliche praktische Zusatzprüfung abgelegt habe.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, es heiße in dem bereits genannten eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnis Nr. 233 vom , der Inhaber dieses Zeugnisses sei berechtigt, den Funktelephoniedienst bei Flugzeugfunkstellen (in Verbindung mit der von der Luftfahrtbehörde erteilten Luftfahrererlaubnis), bei Bodenfunkstellen und festen Bodenfunkstellen nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auszuüben. Unter der Luftfahrererlaubnis verstehe einer seinen Privatpilotenschein. Die genannte Vorstrafe sei nicht einschlägig, sondern sei er damals wegen Landung mit seinem nur für den Sichtflug zugelassenen Motorflugzeug unter Radarhilfe bestraft worden. Überdies dürfe ein acht Jahre zurückliegender Vorfall nicht zur Belastung des Beschwerdeführers herangezogen werden.

In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom wurde zum Berufungsvorbringen unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 VStG die Ansicht vertreten, daß der Text des genannten Funktelephonisten-Zeugnisses zwar so formuliert sei, daß unter der zusätzlich geforderten zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis auch der Zivilluftfahrerschein verstanden werden könne und nicht die damit tatsächlich gemeinte Zusatzberechtigung gemäß § 113 ZLPV, doch habe der Beschwerdeführer als Pilot § 113 ZLPV kennen müssen und sei zufolge des früheren Strafverfahrens auch erwiesenermaßen über die genannte Vorschrift informiert gewesen.

Die belangte Behörde schaffte weiters den Vorstrafakt aus 1972 bei und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des wesentlichen Akteninhaltes dargelegt, es sei aktenkundig, daß der Beschwerdeführer mit der genannten Strafverfügung vom u. a. schuldig erkannt worden sei, am auf dem Flug von Innsbruck nach Wien den Sprechfunkverkehr mit der Kontrollstelle Wien durchgeführt zu haben, obwohl er keine Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes auf Luftfahrzeugen besessen habe. Dieser Vorfall könne zwar bei der Strafbemessung nicht als erschwerend berücksichtigt werden, sei jedoch Zeugnis dafür, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf Irrtum oder unverschuldete Gesetzesunkenntnis stützen könne und spreche für die vorsätzliche Begehungsweise im gegenständlichen Fall. Weiters wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 146 Abs. 1 LFG und Hinweis auf die weiters angezogenen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz des genannten eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses und des österreichischen Privatpilotenscheines gewesen, doch bestimme § 113 Abs. 1 ZLPV, daß auf Antrag Privatpiloten die besondere Berechtigung zu erteilen sei, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Flug zu führen berechtigt sind, wenn die in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen (Innehabung eines der im § 2 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung BGBl. Nr. 160/1957 bezeichneten Funkerzeugnisses und Ablegung der praktischen Zusatzprüfung) gegeben seien.

§ 2 lit. a der genannten Verordnung führe das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis als eine Art von Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst an. Die Funker-Zeugnisverordnung 1957 sei durch die Verordnung BGBl. Nr. 139/1967 novelliert (richtig: ersetzt) worden. § 24 Abs. 2 (Übergangs- und Schlußbestimmungen) bestimme, daß dem Inhaber eines auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche Prüfung im Inland abgelegt habe, von der obersten Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung des Telephoniedienstes bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle gegen Rückstellung des Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses auszustellen sei. Der Besitz des Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses ohne die nach § 113 ZLPV erforderliche Ablegung der Zusatzprüfung berechtige nicht zur Ausübung des Funktelephoniedienstes auf Zivilluftfahrzeugen. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer die Prüfung zur Tatzeit noch nicht abgelegt gehabt habe. Zur Straffrage sei auszuführen, daß § 146 Abs. 1 LFG Geldstrafen bis zu S 300.000,-- vorsehe. Als Schuldform genüge Fahrlässigkeit. Gegenständlich sei aber wegen der aufgezeigten gleichartigen Bestrafung eine vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen. Die Sicherheit der Luftfahrt erfordere die strikte Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, da nur dadurch die ihr innewohnende Gefahrenmomente in Grenzen gehalten werden könnten. Es müsse daher der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung als nicht unerheblich gewertet werden. Aus den aufgezeigten Gründen erscheine die mit S 5.000,-- bemessene Geldstrafe angemessen und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie den bestehenden Sorgepflichten für die Frau und ein Kind (Bürgermeister und Forstverwalter mit unbestimmtem Vermögen und Einkommen) entsprechend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 146 Abs. 1 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung Nr. 238/1975, begeht, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt ...., wenn nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist .... mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in der anzuwendenden Fassung, dürfen Luftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die jene gültigen Ausweise und Berechtigungen bzw. - bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personal-Vorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind,

......

§ 113 Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, in der anzuwendenden Fassung, lautet:

"(1) Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.

(4) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

(5) ....."

Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält § 146 Abs. 1 LFG nicht nur Bestimmungen über die zu verhängende Strafe, sondern ist jene (Blankettstraf)Norm des Luftfahrtgesetzes, die anordnet, daß ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Die Zitierung dieser Gesetzesstelle im Spruch des Straferkenntnisses erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Allerdings reicht die bloße Anführung des § 146 Abs. 1 LFG nicht aus, sondern sind jene Bestimmungen mitheranzuziehen, die jenes Verhalten determinieren, dem im Einzelfall zuwidergehandelt wurde, wobei dies z. B. durch die Formulierung "in Verbindung mit" geschehen kann.

§ 3 Abs. 1 Z. 1 LVR (die Luftverkehrsregeln sind eine auf Grund des Luftfahrtgesetzes erlassene Verordnung) stellt nach seinem klaren Wortlaut eine Vorschrift dar, deren Nichtbeachtung nach § 146 Abs. 1 LFG eine Verwaltungsübertretung bildet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei im Spruch des Straferkenntnisses ein Bundesgesetzblatt, nämlich "BGBl. Nr. 42/1968" zitiert, welches lediglich eine Luftverkehrsregel-Novelle beinhalte, aber keinen Straftatbestand enthalte, ist ihm zu erwidern, daß zufolge der verwendeten (vollständigen) Formulierung "§ 3 Abs. 1 Z. 1 der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 42/1968", kein Zweifel besteht, welche Norm von der Behörde angewendet wurde, sodaß das Unterlassen der Anführung des Bundesgesetzblattes, das die Stammfassung der Luftverkehrsregeln enthält, nicht schadet.

Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Z. 1 LVR nur dann gegeben ist, wenn die dort umschriebenen Tätigkeiten ohne Vorliegen der hiefür nach den Luftfahrt-Personalvorschriften erforderlichen Berechtigung ausgeübt werden, bedarf es daher weiters der Heranziehung der Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung.

Dem bereits oben wiedergegebenen Inhalt des § 113 ZLPV ist eindeutig zu entnehmen, daß der Inhaber eines Privatpilotenscheines, wie es der Beschwerdeführer ist, zur Ausübung des Funktelephoniedienstes auf einem Luftfahrzeug einer besonderen Berechtigung, um die er anzusuchen hat, bedarf, wobei diese nur bei Vorliegen der in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen ist. Besitzt der Pilot die im § 113 Abs. 1 angeführte Berechtigung nicht, übt aber trotzdem den Funktelephoniedienst aus, so begeht er das Delikt nach § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 LVR in Verbindung mit § 113 Abs. 1 ZLPV.

Der Beschwerdeführer erfüllte zur Tatzeit nur die in Abs. 3 des § 113 ZLPV genannte Voraussetzung, da er Inhaber des schon erwähnten von der obersten Fernmeldebehörde am ausgestellten Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses war. Die nach Abs. 4 des § 113 ZLPV weiters erforderliche praktische Zusatzprüfung legte er erst Monate nach dem gegenständlichen Vorfall ab. Er besaß daher zur Tatzeit nicht die im § 113 Abs. 1 ZLPV genannte Berechtigung. Einer Aufforderung der Luftfahrtbehörde, sich der im § 113 Abs. 4 ZLPV erforderlichen Prüfung zu unterziehen, bedurfte es entgegen den Beschwerdeausführungen nicht. Vielmehr hat ein Pilot, der die Berechtigung nach § 113 Abs. 1 ZLPV zu erlangen wünscht, dies bei der zuständigen Luftfahrtbehörde aus eigenem Antrieb zu beantragen.

Soweit der Beschwerdeführer desweiteren die Feststellung der belangten Behörde, es sei auch die subjektive Tatseite erfüllt, und damit die Nichtanwendung des § 5 Abs. 2 VStG unter Hinweis auf die von ihm bereits in der Berufung wiedergegebene Textierung des Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses vom (vgl. die Sachverhaltsdarstellung) und die (ebenfalls schon in der Sachverhaltsdarstellung angeführte) Stellungnahme des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom rügt, ist ihm zu erwidern, daß dem Besitzer eines Privatpilotenscheines die Kenntnis der einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften zumutbar ist und daher eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von auf ihn bezughabenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Aus § 113 ZLPV ist unmißverständlich zu entnehmen, daß es sich bei der im Zeugnis vom genannten, von der Luftfahrtbehörde erteilten Luftfahrerberechtigung, die neben diesem Zeugnis benötigt wird, nur um die besondere Berechtigung des § 113 Abs. 1 Z. 1 ZLPV handeln kann.

Entgegen der Beschwerdebehauptung ist es der Behörde nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig - bemerkt wird, daß der Verwaltungsgerichtshof in den Vorstrafakt Einsicht genommen hat -, wenn sie auch die subjektive Tatseite, und zwar in der Schuldform des Vorsatzes, als gegeben erachtete.

Letztlich erweist sich aber auch das Beschwerdevorbringen, mit dem die Höhe der verhängten Strafe mit der Begründung bekämpft wird, es hätte die von der Erstbehörde verhängte Strafe von der belangten Behörde herabgesetzt werden müssen, da diese ausdrücklich darauf verwiesen habe, daß die Vorverurteilung bei der Strafbemessung nicht als erschwerend berücksichtigt werden könne, als nicht durchschlagend. Abgesehen davon, daß von der Erstbehörde der Erschwerungsgrund, daß der Beschwerdeführer bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden sei, nicht herangezogen wurde, hat sich die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Straffrage in keiner Weise relevierte, mit der Straffrage, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, ausführlich auseinandergesetzt. Da § 146 Abs. 1 LFG, wie bereits ausgeführt wurde, für Zuwiderhandlungen einen Strafrahmen bis zu S 300.000,-- vorsieht, wobei über den Beschwerdeführer eine an der Untergrenze liegende Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Wien, am

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Normen
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1 idF 1975/238;
LVR 1967 §3 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs2;
VStG §55;
ZLPV 1958 §113;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030248.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59489