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VwGH 13.01.1982, 81/03/0203

VwGH 13.01.1982, 81/03/0203

Rechtssätze


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Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
RS 1
Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des § 44 a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd § 44 a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen.
Normen
StVO 1960 §84 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Wesentliche Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 2 StVO sind, daß die Werbung "außerhalb des Ortsgebietes", "an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand" angebracht ist. Enthält der Spruch (hier: des von der Berufungsbehörde übernommenen 1.instanzlichen Straferkenntnisses) keines dieser Merkmale, geschweige denn, daß eine nähere Konkretisierung dieser Tatbildmerkmale erfolgt wäre, widerspricht dies der Bestimmung des § 44 a lit a VStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030203.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59486