VwGH 13.01.1982, 81/03/0203
VwGH 13.01.1982, 81/03/0203
Rechtssätze
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Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; VStG §44a; |
RS 1 | Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des § 44 a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd § 44 a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. |
Normen | StVO 1960 §84 Abs2; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Wesentliche Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 2 StVO sind, daß die Werbung "außerhalb des Ortsgebietes", "an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand" angebracht ist. Enthält der Spruch (hier: des von der Berufungsbehörde übernommenen 1.instanzlichen Straferkenntnisses) keines dieser Merkmale, geschweige denn, daß eine nähere Konkretisierung dieser Tatbildmerkmale erfolgt wäre, widerspricht dies der Bestimmung des § 44 a lit a VStG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981030203.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59486