VwGH 18.11.1981, 81/03/0168
VwGH 18.11.1981, 81/03/0168
Rechtssatz
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Norm | AVG §69 Abs2; |
RS 1 | Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981030168.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59485