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VwGH 18.11.1981, 81/03/0168

VwGH 18.11.1981, 81/03/0168

Rechtssatz


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Norm
AVG §69 Abs2;
RS 1
Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030168.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59485