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VwGH 09.09.1981, 81/03/0082

VwGH 09.09.1981, 81/03/0082

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
RS 1
Auch eine um ein Gasthaus herum befindliche (asphaltierte), im Privateigentum stehende Grundfläche (Parkplatz, Umkehrmöglichkeit), die keine Abschrankung besitzt und auch keine sonstige ausdrückliche Kennzeichnung (z.B. Hinweistafeln) dafür aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden kann, gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO 1960. (vgl. z.B.. E vom , 0877/78)
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 2
Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0143/72 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59480