VwGH 09.09.1981, 81/03/0082
VwGH 09.09.1981, 81/03/0082
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §1 Abs1; StVO 1960 §2 Abs1 Z1; |
RS 1 | Auch eine um ein Gasthaus herum befindliche (asphaltierte), im Privateigentum stehende Grundfläche (Parkplatz, Umkehrmöglichkeit), die keine Abschrankung besitzt und auch keine sonstige ausdrückliche Kennzeichnung (z.B. Hinweistafeln) dafür aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden kann, gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO 1960. (vgl. z.B.. E vom , 0877/78) |
Norm | VStG §5 Abs2; |
RS 2 | Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0143/72 E RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981030082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59480