VwGH 01.04.1981, 81/03/0043
VwGH 01.04.1981, 81/03/0043
Rechtssätze
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Normen | JagdG NÖ 1974 §120 Abs6 idF LGBl 6500-3; JagdGNov NÖ 1980 6500-3 Art2 Abs6; |
RS 1 | Zufolge § 120 Abs 6 JG idF d. 3. Novelle, LGBl. 6500-3 und Art II Abs 6 der Novelle wurde der früher eröffnet gewesene Instanzenzug von der (Wildschaden)Oberkommission an die Landesregierung derart neu geregelt, daß er ab (Inkrafttreten der Novelle) mit der Entscheidung der Oberkommission erschöpft und der Landesregierung eine meritorische Behandlung der (zwar nach der alten Rechtslage noch zulässig) erhobenen Berufung verwehrt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2622/80 E RS 1 |
Normen | VwGG §46 Abs2; VwGG §46 Abs3; |
RS 2 | Ist in einem vor Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl Nr 476, erlassenen Bescheid eines Landesagrarsenates die Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen, dass gegen diesen Bescheid gem § 7 Abs 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne, und hat die Partei daraufhin dieses Rechtsmittel tatsächlich ergriffen, ist aber später die angeführte Rechtsmittelbelehrung zufolge der Abänderung des § 7 des Agrarbehördengesetzes 1950 durch die bezeichnete Novelle unrichtig, die Berufung damit unzulässig und demzufolge die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid versäumt worden, so stellt dieser Umstand einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem § 46 Abs 2 und 3 VwGG 1965 dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0185/75 B VwSlg 8774 A/1975 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981030043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59475