Suchen Hilfe
VwGH 17.03.1982, 81/03/0021

VwGH 17.03.1982, 81/03/0021

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bringt mit der Erklärung, er könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützten, zum Ausdruck, daß er die im § 103 Abs 2 KFG ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt der Zulassungsbesitzer dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs 2 KFG. Damit ist der Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllt und ein weiteres Auskunftsverlangen unzulässig.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1977/615;
RS 2
Gegenstand des Auskunftsverlangens und der entsprechenden Prüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft kann nach der Stammfassung des § 103 Abs 2 KFG nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem. Im Falle, daß der Zulassungsbesitzer das Kfz keiner anderen Person zum Lenken überlassen hat, kann sich das behördliche Auskunftsverlangen nicht darauf beziehen, ob das Kfz zu einer bestimmten Zeit vom Zulassungsbesitzer selbst gelenkt wurde, oder ob es gar nicht in Betrieb war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1157/78 E VS VwSlg 10106 A/1980 RS 2
Normen
AVG §18 Abs4;
VStG §31 Abs1;
RS 3
Fertigt die Kanzlei einer Behörde ein Schriftstück aus, so liegt nur dann eine Amtshandlung, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG 1950 in Betracht kommen kann, vor, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß § 18 Abs 4 AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht. Eine Unterschrift bei der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" stellt für sich allein keine Unterfertigung der behördlichen Erledigung dar. Ein bloß mündlich ausgesprochener Konsens eines Beamten der Behörde ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 18 Abs 4 AVG 1950 rechtlich unerheblich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1478/78 E VwSlg 9903 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59474