Suchen Hilfe
VwGH 19.02.1982, 81/02/0357

VwGH 19.02.1982, 81/02/0357

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
StVO 1960 §38 Abs1;
RS 1
Grünes blinkendes Licht erfordert nicht vom Lenker eines Fahrzeuges, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er bei Wechsel auf gelb in der Lage ist, vor der Kreuzung (§ 38 Abs 1 StVO 1960) anzuhalten; doch gilt auch für ihn § 38 Abs 2 2.Satz StVO 1960.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0416/71 E VS VwSlg 8400 A/1973 RS 1
Norm
StVO 1960 §97 Abs5;
RS 2
Die entgegen dieser Vorschrift erfolgte Mißachtung von Haltezeichen eines motorisierten Sicherheitswachebeamten, der einem Fahrzeuglenker nachfährt, wird in der Regel nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sein, weil die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher und damit auch örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters - nämlich: der Weisung des Sicherheitswachebeamten keine Folge zu leisten - zu in unmittelbarer Reihenfolge begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen führt. In diesen Fällen wird dem sich aus § 44 a lit a VStG 1950 ergebenden Gebot der eindeutigen Umschreibung der zur Last gelegten Tat nicht entsprochen, wenn der Tatort lediglich mit dem Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug umschrieben wird, obwohl dieser Straßenzug durch Kreuzungen in Abschnitte unterteilt ist. In solchen Fällen muß daher zumindest der entsprechende Straßenabschnitt angegeben werden, auf dem sich die Verwaltungsübertretung ereignet hat, soferne nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markanter Punkte desselben eine noch genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist.
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 3
Die Strafsätze der Abgabenordnung für gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel waren strenger als die des nachmaligen Finanzstrafgesetzes 1958. Sie durften daher einem schon unter der Herrschaft des Finanzstrafgesetzes 1968 gefällten Straferkenntnis auch dann nicht zugrundegelegt werden, wenn die Tat noch zur Zeit der Geltung der Strafbestimmungen der Abgabenordnung verübt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1286/59 E VwSlg 2423 F/1961; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020357.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59473