VwGH 16.09.1983, 81/02/0341
VwGH 16.09.1983, 81/02/0341
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §71 Abs1 lita; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Rechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellter allein verantwortlich der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 11140 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981020341.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59472