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VwGH 15.01.1982, 81/02/0305

VwGH 15.01.1982, 81/02/0305

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 1
GRS wie 1377/677 E VwSlg 7305 A/1968 RS 2
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs1;
RS 2
Die Behörden sind bei der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 2 (hier: Ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches schon aus dem Vorbringen des Bfrs, ist die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers NICHT erforderlich)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020305.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-59470