VwGH 15.01.1982, 81/02/0305
VwGH 15.01.1982, 81/02/0305
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §5 Abs2; |
RS 1 | GRS wie 1377/677 E VwSlg 7305 A/1968 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Behörden sind bei der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 2
(hier: Ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches schon aus
dem Vorbringen des Bfrs, ist die zeugenschaftliche Vernehmung des
Meldungslegers NICHT erforderlich) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981020305.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-59470