VwGH 19.02.1982, 81/02/0267
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §4 Abs1 lita StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 1 | Das an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug muß unmittelbar nach Kenntnisnahme am Unfallsort angehalten werden und nicht erst in einiger Entfernung davon. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/02/0095 E RS 1 |
Norm | StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 2 | Aus § 4 Abs 5 StVO 1960 läßt sich nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen MUSS, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, da der Bfr nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs 5 StvO ergangen hat weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen. (Hier hatte der Bfr vorgebracht, von der Stelle auf der Autobahn aus, auf der sich der Unfall zugetragen hatte und bei dem die Leitschiene beschädigt worden war, habe sich der nächste Gendarmerieposten erst bei der nächsten Abfahrt befunden, zu der er ohnehin unterwegs gewesen sei). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0485/78 E Vwslg 9851 A79179 RS 1 |
Norm | StVO 1960 §4 Abs5 |
RS 3 | Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist streng auszulegen. (Hinweis auf E vom , 1771/69) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0751/74 E RS 1 (Zusatz: eine ca. 1/2 Stunde nach dem Unfall erfolgte Meldung entspricht nicht dem Gesetz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr.Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des Mag. GM in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 V-2517/5/81, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entsprechend der Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom sei der Beschwerdeführer am gegen 22 Uhr mit seinem Pkw auf der Kraßniggstraße in Klagenfurt in östliche Richtung gefahren, um in weiterer Folge zur St. Veiter-Straße zu gelangen. Als er sich dem Hause Dr. Palla-Gasse Nr. 28 genähert habe, sei er mit dem Pkw gegen den am südlichen Parkplatz der Kraßniggstraße vorschriftsmäßig geparkten Pkw des Ing. FB gestoßen.
Durch die Anprallwucht sei der Pkw des Genannten in östliche Richtung geschleudert und gegen den ebenfalls vorschriftsmäßig geparkten Pkw des HR gestoßen worden, wodurch auch dieses Fahrzeug beschädigt worden sei. Ohne anzuhalten sei der Beschwerdeführer in östliche Richtung weitergefahren, nach ca. 40 m auf die linke Fahrbahnseite geraten und gegen den am nördlichen Parkplatz der Kraßniggstraße vorschriftsmäßig geparkten Pkw des Dr. I gestoßen. Dieser Anstoß sei so heftig gewesen, daß der Pkw des Dr. I eine Drehung um 180 Grad gemacht habe und gegen die Grundstückseinfriedung des Landeskrankenhauses Klagenfurt geschleudert worden sei. Während der Pkw des Dr. I schwer beschädigt worden sei, seien an der Grundstückseinfriedung zwei Felder Stabilgitter und ein Steher beschädigt worden. Zirka 15 m östlich davon sei der Beschwerdeführer mit dem Pkw auf dem nördlichen Gehsteig der Kraßniggstraße zum Stillstand gekommen und habe hier die Grundstückseinfriedung beschädigt. In dieser Stellung habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug stehengelassen und sich von der Unfallstelle entfernt, ohne den Unfall zu melden oder den Versuch zu unternehmen, sich mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen. Auch habe er es unterlassen, die Unfallstelle abzusichern, obwohl er hätte erkennen müssen, daß die auf der Fahrbahn der Kraßniggstraße liegenden Fahrzeugteile (Glassplitter, ein Kühlergrill und Zierleisten) für nachkommende Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellten. Der Beschwerdeführer habe sich von der Unfallstelle auf der Kraßniggstraße in östliche Richtung und in weiterer Folge auf der St. Veiter-Straße stadteinwärts entfernt. Passanten, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten, hätten im Kreuzungsbereich St. Veiter-Straße - St. Veiter-Ring seine Spur verloren. Um 23 Uhr sei der Beschwerdeführer bei der Dienststelle des Verkehrsunfallkommandos erschienen und habe die Unfallsanzeige erstattet. Bei der Befragung zum Unfallhergang habe der Meldungsleger festgestellt, daß der Beschwerdeführer aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen habe. Er sei äußerst aggressiv gewesen und habe mehrmals erklärt, wegen der gegenständlichen Angelegenheit mit dem Meldungsleger nur in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes zu sprechen.
Nach einer positiven Atemluftprobe sei der Beschwerdeführer um 23.45 Uhr Dr. E zur klinischen Untersuchung vorgeführt worden, welche eine „Lenkuntauglichkeit“ des Beschwerdeführers ergeben habe. Der Blutabnahme habe der Beschwerdeführer zugestimmt.
Entsprechend dem Befund der Bundesstaatlichen Bakteriologische-Serologischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt vom ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 %o (Widmark) bzw. 1,62 %o (ADH). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom , mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, er habe am um 22 Uhr in Klagenfurt, Kraßniggstraße vor dem Hause Dr. Palla-Gasse 28, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2.) sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, sofort anzuhalten, und 3.) vom Unfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen (zu 1.) nach § 5 Abs. 1 , (zu 2.) nach § 4 Abs. 1 lit. a und (zu 3.) nach § 4 Abs. 5 StVO 196o begangen, weshalb über ihn in Anwendung (zu 1.) des § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit., (zu 2.) des § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. Und (zu 3.) des § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von (zu 1.) S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 12 Tage), (zu 2.) S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) und (zu 3.).S (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt worden sind.
Entsprechend der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am Tattag von ca. 18.3o bis 21 Uhr einen halben Liter Weißwein und zwischen ca. 21.45 Uhr bis 22 Uhr etwa 1/8 1 Whisky konsumiert habe. Nach dem Unfall habe er um ca. 22.30 Uhr bis 22.45 Uhr einen „Spritzer“ etwa bis zur Hälfte getrunken. Diese Feststellungen seien dem ärztlichen Sachverständigen in Verbindung mit dem amtsärztlichen Protokoll und Gutachten vom , dem Befund über die Blutalkoholkonzentration und der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Klagenfurt zur Kenntnis gebracht worden. Der Sachverständige habe daraufhin im Gutachten vom festgestellt, daß unter Berücksichtigung der Resorptions- bzw. Abbaurate beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles mit Sicherheit eine Blutalkoholkonzentration „von 0,8 %o und darüber“ bestanden habe. Es seien keine Anzeichen für eine Gehirnerschütterung vorhanden gewesen. Im Zusammenhang mit der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 stellte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine erst eine Stunde nach dem Unfall erstattete Unfallmeldung als „ohne unnötigen Aufschub“ erstattet angesehen werden könne, wenn der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, zu einer Bekannten zu gehen und dort auf sie bei einer Versammlung zu warten. Von der Unfallstelle wäre bei Zurücklegung derselben Wegstrecke ohne weiteres das nächstgelegene Wachzimmer zu erreichen gewesen.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 im wesentlichen mit dem Argument, daß die vor dem Unfall von ihm konsumierte Alkoholmenge zur Tatzeit noch nicht ins Blut übergegangen gewesen sei. Diese Frage sei von einem medizinischen Sachverständigen nach neuerlicher Einvernahme der Zeugen IO und Dr. F zu klären. Es würde sich ergeben, daß eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers von 0,8 %o zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht gegeben gewesen sei. Im Zusammenhang mit seiner Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 196o machte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend, es sei im ganzen Strafverfahren nirgends erwiesen, daß er sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, zumal der Unfallshergang schon für sich allein ergebe, daß er sein Fahrzeug angehalten habe. Er sei nämlich mit mehreren Fahrzeugen vor dem Haus Dr. Palla-Gasse 28 kollidiert und in weiterer Folge ca. 15 m östlich von der Unfallstelle auf den nördlichen Gehsteig der Kraßniggstraße in die dort befindliche Grundstückseinfriedung gefahren. Der gesamte Unfallshergang ergebe eindeutig, daß der Beschwerdeführer gar nicht habe weiterfahren können, sondern auf Grund der Kollision mit den Fahrzeugen ins Schleudern gekommen sei und dann mit der Grundstückseinfriedung in der Kraßniggstraße kollidiert sei. Den Schuldspruch wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 leg. cit. bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit dem Hinweis darauf, daß er bei dem Unfall selbst verletzt worden sei und darüber eine Krankengeschichte des Unfallkrankenhauses Klagenfurt vorliege. Er habe sicherlich eine leichte Gehirnerschütterung gehabt und sich auf Grund dessen zu Frau O begeben, da er ja mit ihr verabredet gewesen sei, und habe vorerst einen Arzt aufsuchen wollen. Da er aber auf die Genannte etwas habe warten müssen und sich der Zustand gebessert habe, habe er sie gebeten, ihn sofort zur Bundespolizeidirektion zu bringen, damit er dort den Unfall melden könne. Es sei ihm auf Grund der nicht geringfügigen Verletzung sohin nicht möglich gewesen, den Unfall sofort zu melden, sondern erst eine Stunde später. Er habe die Unfallsmeldung daher sicherlich nicht verspätet durchgeführt und wenn, so liege hiefür eine Begründung vor.
Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Ergänzung als unbegründet abgewiesen worden ist, daß der Punkt 2. des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe: „2. sowie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen, nach der Beschädigung des am südlichen Parkplatzes der Kraßniggstraße (Dr. Palla-Gasse 28) abgestellten Pkw's K..., sofort anzuhalten.“
Zur Begründung des Schuldspruches wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 196o führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach einer Wiedergabe des diesbezüglichen Berufungsvorbringens aus, unbeschadet der Tatsache, daß in Anbetracht der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers nach der Tat, die eine Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholeinwirkung ergeben habe, die Frage, ob er zur Tatzeit eine BAK von 0,8 %o oder darüber aufgewiesen habe, von sekundärer Bedeutung sei, sei der medizinische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Frage befaßt worden, ob der Beschwerdeführer bei der sich aus dem Akt ergebenden Sachlage für die maßgebliche Tatzeit als alkoholbeeinträchtigt gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 habe angesehen werden dürfen. Nach Erstellung eines umfangreichen und ausführlichen Befundes sei der Sachverständige zusammenfassend zu nachstehendem Gutachten gelangt: „Bei der am um 23.45 Uhr durchgeführten ärztlichen Untersuchung konnten zahlreiche für eine Alkoholisierung sprechende Befunde, wie eine verzögerte Pupillen-Lichtreaktion, eine unsichere Finger-Finger-Probe, eine verwaschene Sprache, ein schwankender Gang, ein Drehnystagmus von 15 Sekunden, ausfahrende Bewegungen und ein stark fehlerhaft gezeichnetes Irrgartenschema gefunden werden. Die Blutalkohol-untersuchung ergab für die Zeit um 23.55 Uhr eine BAK von 1.61 bzw. 1.62 %o. Der Berufungswerber trank in der Zeit von 18.3o Uhr bis 21.00 Uhr mit Dr. F 1 l Weißwein. Dr. F gab an, daß davon jeder etwa die Hälfte getrunken habe. Unmittelbar vor Antritt der Fahrt wurde von M. noch etwas mehr als zwei doppelte Whisky konsumiert. (Bei der Einvernahme durch die Polizei, vor der ärztlichen Untersuchung, wurde aber lediglich die Konsumation eines weißen Spritzers angegeben.) Fest steht, daß M. in der Zeit von 18.30 bis 21.00 Uhr einen halben Liter Weißwein konsumierte. Der Unfall ereignete sich um 22.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war sicher der gesamte Alkohol aus der Weinkonsumation in das Blut übergegangen. M befand sich daher zweifelsfrei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO, als er den Unfall verursachte. Die 0,8 %o-Grenze war zu diesem Zeitpunkt sicher erreicht bzw. überschritten und es bedarf daher keiner Berücksichtigung des unmittelbar vor der Fahrt konsumierten Whisky's.“
Nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens habe der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom ein Schreiben Dris. Z vom beigebracht und das vorliegende Gutachten als mangelhaft bezeichnet. Dieses Schreiben Dris. Z, welchem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keiner Weise die Qualifikation eines Gutachtens zukomme, vermöge den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu dem von ihm erhofften Erfolg zu verhelfen, weil diesem Arzt vom Beschwerdeführer offensichtlich unrichtige Angaben über Art und Menge des von ihm in der fraglichen Nacht konsumierten Alkohols zur Verfügung gestellt worden seien. Wie sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom zweifelsfrei ergebe, habe er am Tage der Tat zwischen 18,3o Uhr und 21 Uhr einen halben Liter Wein und kurz vor 22 Uhr (21.45 Uhr bzw. 21.50 Uhr) ca. 1/8 1 Whisky (der Beschwerdeführer spreche in seiner Stellungnahme davon, daß er mehr als zwei doppelte Whisky getrunken habe) konsumiert. Dr. Z gehe in seiner an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung bei seinen Schlußfolgerungen hingegen davon aus, daß der Beschwerdeführer am Tage der Tat zwischen 21 Uhr und 21.3o Uhr 1/8 1 Wein und vor 22 Uhr nur drei Schluck Whisky getrunken habe. Wenngleich es bedeutungslos sei, ob der Beschwerdeführer dem Arzt Dr. Z wissentlich oder irrtümlich unrichtige Angaben über die von ihm konsumierte Alkoholmenge zur Verfügung gestellt habe, so habe der Beschwerdeführer doch damit rechnen müssen, daß Dr. Z unter diesen Umständen zu keinem für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Ergebnis habe kommen können. Um jedoch alle Zweifel in dieser Richtung auszuräumen, sei das Schreiben Dris. Z Herrn Hofrat Dr. EZ zu einer ergänzenden medizinischen Begutachtung übermittelt worden. Dieser sei in seiner Stellungnahme vom zu folgendem Ergebnis gekommen:
„Über Ersuchen der Abt. 8V soll zu dem Schreiben des Herrn Dr. Z. Herrn Dr. HP Stellung genommen werden. Ich zitiere nochmals die Aussage des Herrn Dr. FM war von ca. 18.30 - 22.00 Uhr in seinem Haus, sie tranken gemeinsam 1 1 Weißwein, die Konsumation des Weines war um 21.00 Uhr zu Ende und Dr. F sagte wörtlich: ‚Die Flasche Wein hatten wir bereits um ca. 21.00 Uhr leer getrunken, dann haben wird zuerst nichts mehr getrunken, da der Beschuldigte ursprünglich bereits gehen wollte, sich jedoch sein Aufenthalt noch hinauszögerte, weil Fr. O noch bei der Versammlung war. Der Whisky wurde dann, wie bereits gesagt, um ca. 21.45 Uhr beim Aufbruch getrunken.‘ Grundlage bei der Rückrechnung des Herrn Dr. Z war eine BAK von 1,8 %o zur Tatzeit und die Konsumation von 1/8 1 Wein eine halbe Stunde vor Antritt der Fahrt, sowie 170 ml Whisky getrunken zwischen 21.45 Uhr und 22.00 Uhr. Die Konsumation dieses Achtel Weins kann im Akt nicht gefunden werden! Laut Aussage Dr. F trank M ca. 1/8 1 Whisky, dies entspräche einer Menge von 125 ml und nicht einer vom von 17o ml. Auch wenn tatsächlich 1/2 Stunde vor Antritt der Fahrt noch 1/8 1 Wein konsumiert wurde, war M zur Tatzeit sicher alkoholisiert, da Dr. Z bei seiner Rückrechnung annimmt, daß der zwischen 21.45 Uhr - 22.00 Uhr getrunkene Whisky vom Körper überhaupt noch nicht aufgenommen wurde. Medizinisch ist aber erwiesen, daß die Alkoholaufnahme sofort beginnt, die Annahme, von den Whisky sei zur Tatzeit überhaupt kein Alkohol in das Blut übergegangen, kann nicht richtig sein und kann daher die von Dr. Z. durchgeführte Rückrechnung auf ca. 0,7 %o nicht den Tatsachen entsprechen. Meinem Gutachten vom , ... , ist nichts hinzuzufügen und wird im gegenständlichen Fall nochmals mit einer jeden Zweifel aus-schließenden Sicherheit festgestellt, daß der Berufungswerber zur Tatzeit sicher eine BAK von über o,8 %o hatte und daher nicht geeignet war, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken.‘„
Der Beschwerdeführer versuche nun nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme mit seinen Ausführungen vom die medizinischen Feststellungen nicht mehr direkt in Frage zu stellen, sondern unternehme den Versuch, hypothetisch darzutun, daß auf Grund der Zeugenaussage Dris. F nicht genau geschlossen werden könne, daß er nicht doch zwischen 21 Uhr und 21.30 Uhr des Tages der Tat 1/8 1 Wein getrunken haben könne. Diese Vermutung erscheine nun aber auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Zeugenaussage Dris. F haltlos. Dieser habe nämlich über ausdrückliches Befragen am erklärt, daß er mit dem Beschwerdeführer die Flasche Wein (1 1) bis 21 Uhr leer getrunken habe. Er habe dann bis ca. 21.45 Uhr (also dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ca. 1/8 1 Whisky getrunken habe) mit dem Beschwerdeführer nichts mehr getrunken. Auf Grund dieser eindeutigen Zeugenaussage seien die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und damit auch die Überlegungen des von ihm zitierten Dr. Z ohne Belang, weil sie - wie bereits erwähnt - von unrichtigen Voraussetzungen ausgehen würden. Die Berufungsbehörde sehe somit auf Grund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Veranlassung, an der Richtigkeit des mit wissenschaftlicher Sorgfalt erstellten Gutachtens, welches sich auf einen äußerst ausführlichen Befund gründe, zu zweifeln, weshalb sie es, da es vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich habe entkräftet werden können, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Bei dieser Sachlage sei daher die Alkoholisierung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 als erwiesen anzunehmen und die Berufung in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Zu den bereits wiedergegebenen Berufungsausführungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 meinte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers erweise sich als nicht zielführend, weil nicht nur der Sachverhalt an sich verfälscht wiedergegeben, sondern auch die Entfernungsangabe von 15 m aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Der Beschwerdeführer gehe nämlich bewußt über die Tatsache hinweg, daß er gegen 22 Uhr des Tattages mit seinem Pkw zuerst am südlichen Parkplatz der Kraßniggstraße gegen den Pkw K gestoßen sei, wobei in weiterer Folge auch der Pkw K.... beschädigt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde nun zur Last gelegt, daß er nach dem eben beschriebenen und von ihm verursachten Verkehrsunfall mit seinem Pkw nicht angehalten habe, sondern sein Fahrzeug neuerlich in Bewegung gesetzt habe und ca. 4o m in östlicher Richtung weitergefahren sei, wobei er am nördlichen Parkplatz der Kraßniggstraße gegen den Pkw K .... gestoßen, ins Schleudern geraten und ca. 15 m von diesem Pkw entfernt bei einer Grundstückseinfriedung zum Stillstand gekommen sei. Es sei daher unbestrittenermaßen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verschuldet habe, wobei der Unfallsort südlicher Parkplatz der Kraßniggstraße vom Unfallsort nördlicher Parkplatz der Kraßniggstraße 40 m entfernt sei. Während der Beschwerdeführer nach dem ersten Verkehrsunfall nicht ins Schleudern geraten sei und die freiwillige Entscheidung getroffen habe, weiterzufahren, sei er mit seinem Pkw im Zuge des zweiten Verkehrsunfalles ins Schleudern geraten, wobei er mit seinem Pkw im Bereich einer Grundstückseinfriedung zum Stillstand gekommen sei und den Unfallsort zu Fuß verlassen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er nach dem Unfall nicht mehr habe weiterfahren können, beziehe sich demnach auf den zweiten Verkehrsunfall. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem zweiten Verkehrsunfall sei aber Gegenstand des Verfahrens nach § 4 Abs. 5 StVO 1960. Der Beschwerdeführer gebe auch mit seiner Formulierung, er sei nach der Kollision mit Fahrzeugen vor dem Haus Dr. Palla-Gasse 28 in östlicher Richtung in östlicher Richtung auf den nördlichen Gehsteig der Kraßniggstraße weitergefahren, indirekt selbst zu, daß er nach der ersten Kollision nicht angehalten habe. Gerade dieses Verhalten sei jedoch der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 196o zu unterstellen gewesen, wonach alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten hätten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer etwa nach dem ersten Verkehrsunfall nicht habe anhalten können, könnten der Aktenlage nicht entnommen werden und seien vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Bei dieser Sachlage sei als erwiesen anzunehmen gewesen, daß der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 196o verstoßen habe, weshalb die Berufung nach Konkretisierung des Spruches hinsichtlich dieser Tat auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
Zu dem Schuldspruch wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides schließlich noch aus, der Beschwerdeführer habe diese Übertretung zunächst nicht in Abrede gestellt, da er darzulegen versucht habe, daß er auf Grund der bei den beiden Verkehrsunfällen erlittenen Verletzungen nach dem Unfall im Sinne des § 3 VStG 195o unzurechnungsfähig und somit körperlich bzw. geistig nicht fähig gewesen sei, nach dem Unfall die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von den Verkehrsunfällen zu verständigen. Die Berufungsbehörde habe mit dieser Frage den Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung befaßt und habe dieser auf Grund der Aktenlage und nach Erstellung eines ausführlichen Befundes in seinem Gutachten vom Nachstehendes ausgeführt: „Von der Ambulanz des Unfallkrankenhauses Klagenfurt werden die schon erwähnten Verletzungen bestätigt und ist darin keine Rede von einer Gehirnerschütterung. Gegen eine Gehirnerschütterung spricht auch die Tatsache, daß sich der Berufungswerber mehr oder minder an den Unfallshergang erinnern kann und von ihm keine Erinnerungslücken, die bei einer Gehirnerschütterung immer vorhanden sind, angegeben werden. Da alle für eine Gehirnerschütterung sprechenden klinischen Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, starke Kopfschmerzen und die retograde Amnesie fehlen und auch im Befund des Unfallkrankenhauses von einer Gehirnerschütterung keine Rede ist, war der Berufungswerber nach dem Unfall gemäß § 3 VStG zurechnungsfähig und hätte daher bei seinem Fahrzeug verbleiben können bzw. wäre in der Lage gewesen, den Unfall der nächsten Polizeidienststelle sofort zu melden. War er ja trotz der erlittenen Verletzungen in der Lage, seiner Verpflichtung mit Frau 0. - unmittelbar nach dem Unfall - nachzukommen.“
Das Ergebnis dieses Gutachtens sei vom Beschwerdeführer im wesentlichen unwidersprochen geblieben und er habe lediglich eingewendet, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen sei, ob die Erstattung der Meldung nötiger-oder unnötigerweise aufgeschoben werde. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, daß er alles unternommen habe, um die Meldung ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Die Haltlosigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe sich bereits daraus, daß er zuerst die Tat nicht bestritten habe und sich mit seiner „Zurechnungsfähigkeit“ zur Tatzeit gerechtfertigt habe und nun, da das amtsärztliche Gutachten ein für ihn ungünstiges Ergebnis in dieser Richtung ergeben habe, seine Verantwortung darauf beschränke, daß ihn die vorliegende Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden könne. Abschließend habe der Beschwerdeführer nochmals seine Rechtfertigungsversuche geändert und ausgeführt, daß das Gutachten des Sachverständigen deshalb mangelhaft sei, weil es auf die übrigen Verletzungen nicht eingehe, die der Beschwerdeführer beim Unfall erlitten habe. Diesem unerfindlichen Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, daß sich der medizinische Amtssachverständige mit dem im Akt erliegenden Unfallprotokoll der AUVA in seinem Befund eingehend auseinandergesetzt habe und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei dem Unfall noch andere Verletzungen erlitten, schon deshalb unhaltbar sei, weil er nicht einmal selbst anzugeben vermöge, um welche Verletzungen es sich dabei gehandelt habe bzw. welchen Einfluß sie auf die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung hätten haben können. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß der Beschwerdeführer, der um 22 Uhr des Tages der Tat im Zuge von zwei Verkehrsunfällen mehrere Pkw beschädigt habe, diese erst, nachdem er sich eine Stunde bei einer Bekannten aufgehalten habe, um 23 Uhr bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 verstoßen habe, und daß die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, wie bereits dargelegt, nicht geeignet sein könnten, diesen eindeutigen Sachverhalt in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage sei der Berufung auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen hat:
Zur Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960:
Im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Schuldspruch wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde sei auf Grund der Angaben des Amtsarztes sowie des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o gehabt habe und daher im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei. Dieses Gutachten sei jedoch in wesentlichen Punkten völlig unrichtig, da es zwar die Aufnahme, nicht aber den Abbau von Alkohol im Blut berücksichtige. Der Sachverständige gehe davon aus, daß die gesamte, vom Beschwerdeführer in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21 Uhr konsumierte Weinmenge unabgebaut im Blutkreislauf vorhanden gewesen sein und der Beschwerdeführer daher zur Tatzeit sicher einen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o gehabt haben müsse. Nähere Berechnungen über seinen Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt seien von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Tatsächlich baue ein erwachsener Mensch mit 75 kg Körpergewicht bei Normalfunktion der Organe stündlich mindestens einen Blutalkoholgehalt von 0,1 %o ab, Menschen mit größerem Körpergewicht noch mehr. Der Sachverständige hätte daher bei richtiger Ausführung seines Gutachtens für die Zeit vom ersten „Begrüßungstrunk“ um 18.30 Uhr bis zum gegenständlichen Unfall um ca. 22 Uhr für den Beschwerdeführer (86 kg Körpergewicht) einen Blutalkoholabbau von mindestens 0,4 %o zugrunde legen müssen. Da selbst die Konsumation von einem halben Liter leichten Tischweines im Zuge einer Mahlzeit nur zu einem Gesamtblutalkoholgehalt von 1,0 %o führe, hätte der Sachverständige bei richtiger Vornahme der Berechnung zu dem Beschluß kommen müssen, daß der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers um 22 Uhr weniger als 0,8 %o betragen haben müsse. Der nach den übereinstimmen den Ergebnissen des Beweisverfahrens unmittelbar vor der Abfahrt des Beschwerdeführers konsumierte Whisky habe zum zwei Minuten späteren Unfallszeitpunkt noch zu keiner Erhöhung des Blutalkoholgehaltes geführt haben können. Auch hätte durch eine genaue Rückrechnung des um 23.45 Uhr des Unfalltages mit 1,6 %o bestimmten Blutalkoholgehaltes auf die Zeit von 22 Uhr der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt relativ genau bestimmt werden können. Durch Ab-rechnung der im Zuge des Beweisverfahrens objektivierten Konsumation von ca. 1/8 1 Whisky wenige Minuten vor dem Unfallszeitpunkt, der den Blutalkoholgehalt um 22 Uhr noch nicht nennenswert habe beeinflussen können, und des zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr konsumierten „Gespritzten“ sowie durch Hin-zuzählung eines Blutalkoholabbaues von ca. 0,2 %o in der Zeit von 22 Uhr bis 23.45 Uhr hätte der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers im Unfallszeitpunkt mit 0,5 bis 0,7 %o berechnet werden können. Alle diese Berechnungen und Überlegungen seien jedoch in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht angestellt, sondern es sei lediglich erklärt worden, daß die Überschreitung der 0,8 %o-Grenze mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sei. Da der Amtssachverständige auch nach Vorlage eines Rückrechnungs-gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Hofrat Dr. Z nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, für den Unfallszeitpunkt relevante Blutalkoholwertberechnungen anzustellen, hätte anstelle des offensichtlich überforderten Amtssachverständigen ein gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem medizinischen Fach beigezogen werden müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrfach die ergänzende Einvernahme der Zeugen über die genaue Art und Menge des von ihm konsumierten Alkohols sowie über die genaue Zeit der jeweiligen Konsumationen beantragt, um Grundlagen für die Erstellung eines mängelfreien und vollständigen Sachverständigengutachtens zu schaffen. Die belangte Behörde habe jedoch keinem der Anträge des Beschwerdeführers stattgegeben und sich mit offensichtlich unrichtigen und mangelhaften Beweisergebnissen begnügt. Bei vorschriftsmäßiger Verfahrensführung hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 %o gehabt und sich in keinem von Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden habe.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken: Zufolge § 5 Abs. 1 StVO 196o darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Unter dem Begriff “durch Alkohol beeinträchtigter Zustand“ ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden darf, in der er sein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag.
Die erkennende Behörde hat daher den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entscheidenden Tatsachen ist die Behörde nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt. (Vgl. dazu die ständige hg. Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 8477/A.)
Angesichts dieser Rechtslage ist die belangte Behörde daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend davon ausgegangen, daß in Anbetracht der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers nach der Tat, welche eine Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholeinwirkung ergeben habe, die Frage von sekundärer Bedeutung sei, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeiteinen Blutalkoholgehalt von o,8 %o aufgewiesen habe. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der in Rede stehenden straßenpolizeilichen Vorschrift wäre demgemäß nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden durfte, daß er - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - infolge Alkoholeinwirkung zur Tatzeit fahruntüchtig gewesen ist.
In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß um 23.45 Uhr des Tattages - also mehr als 1 1/2 Stunden nach dem Unfall - eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist, welche nachstehendes Ergebnis erbracht hat: Körpergewicht 85 kg, Körpergröße 180 cm, Bindehautrötung: ja, Pulsfrequenz: 13o/min., Pupillenreaktion: verzögert, Finger-Finger-Probe: unsicher, Gang (geradeaus): schwankend, Rhomberg: schwankend, Sprache: verwaschen, Alkoholgeruch: vorhanden, Drehnystagmus: 15 sek., Verhalten: stumpf, Bewußtsein: klar, Denkauf gaben: geordnet, Bewegungen: ausfahrend. Im übrigen wurde auch das Irrgartenschema vom Beschwerdeführer fehlerhaft gezeichnet, weshalb der untersuchende Polizeiarzt zusammenfassend eine auf Alkoholeinwirkung beruhende Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers konstatiert hat. Gegenüber dem untersuchenden Arzt hat der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Unfall nichts mehr getrunken zu haben. Die Untersuchung des dem Beschwerdeführers freiwillig abgenommenen Blutes ergab einen Blutalkoholwert von 1,61 %o (nach der Methode Widmark), bezogen auf 23.55 Uhr des Tattages.
Wenngleich der Beschwerdeführer - wie schon ausgeführt worden ist - darzutun versucht, daß sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit weniger als 0,8 %o betragen haben müsse, ist damit selbst für den Fall der Richtigkeit dieser Behauptung für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil er selbst zugegeben hat, vor dem Unfall, nämlich in der Zeit von 18.30 Uhr bis 22 Uhr, einen halben Liter Wein getrunken zu haben.
Allein diese vom Beschwerdeführer zugestandene Alkoholmenge vermag die Richtigkeit der vom Amtsarzt festgestellten, auf Alkoholeinwirkung beruhenden Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zu stützen, weshalb der von ihm ins Treffen geführte Sturztrunk schon aus diesem Grunde außer Betracht bleiben kann. Im übrigen fällt auch nicht ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall anläßlich seines Zusammentreffens mit Frau O deren „Spritzer“ (ca. bis zur Hälfte) getrunken hat, wie die Zeugin angegeben hat, oder entsprechend seinen ersten, erfahrungsgemäß der Wahrheit eher entsprechenden Angaben nichts getrunken hat. Auch der Blutbefund vermag die Schlußfolgerung des Amtsarztes - jeden-falls hinsichtlich der Tatsache des Alkoholkonsums - zu erhärten. Schließlich kann nach Auffassung des Gerichtshofes auf das in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses bereits wiedergegebene Fahrverhalten des Beschwerdeführers, welches zur Beschädigung der vor dem Haus Dr. Palla-Gasse Nr. 28 abgestellten Fahrzeuge geführt hat, als Indiz für eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, welche auf Grund der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nur die Folge einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein kann; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer den Unfall mit einer kurzen Unaufmerksamkeit zu erklären versucht hat, die mit dem Aufheben einer im Fahrzeug heruntergefallenen Zigarettenschachtel verbunden war, da ihm ohne die in Rede stehende Alkoholbeeinträchtigung bewußt gewesen wäre, welche Folgen damit verbunden sein können, daß er als Lenker eines Pkws während der Fahrt seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn trotz der in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeuge abwendet, um einen Gegenstand im Fahrzeug aufzuheben.
Der Gerichtshof kann der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 196o gelenkt hat, weshalb der Beschwerdeführer durch den diesbezüglichen Schuldspruch nicht in seiner Rechten verletzt worden ist und die Beschwerde in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Zur Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960:
In Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen dieser Übertretung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde sei im Unrecht, wenn sie sein Verhalten, wonach er sein Fahrzeug erst ca. 50 m nach dem ersten Anprall zum Stillstand gebracht habe, als Verstoß gegen die in Rede stehende Norm angesehen habe. Die belangte Behörde sei offensichtlich der Meinung, daß die genannte Gesetzesstelle zur Bestrafung von Verkehrsteilnehmern gedacht sei, die infolge eines Unfalles zeitweise die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren und nicht im normalen Anhalteweg zum Stillstand bringen können. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer durch den heftigen Aufprall mit seinem Kopf auf die Windschutzscheibe beim ersten Anstoß kurzfristig die Besinnung verloren, sein Fahrzeug sei daher auf die andere Straßenseite geschleudert worden, wo es mit einem weiteren Pkw kollidiert und erst danach in einer Gartenumzäunung zum Stillstand gekommen sei. Die belangte Behörde sei jedoch auf diese Umstände, die durch Einsichtnahme in den Krankenakt des Unfallkrankenhauses und ein darauf basierendes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen jederzeit hätten objektiviert werden können, überhaupt nicht eingefangen und habe angenommen, daß der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. erfüllt sei, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers erst ca. 50 m nach dem Erstkontakt zum Stillstand gekommen sei. Schutzzweck der genannten Norm sei die rasche Aufklärung von Verkehrsunfällen und die rasche Hilfeleistung an eventuell Verletzte. Die Norm verletze daher derjenige, der sein Fahrzeug nicht so rasch, als es ihm möglich und zumutbar sei, anhalte. Die Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 StVO 1960 sei damit offensichtlich rechtswidrig und beruhe auf schweren Mängeln des Verfahrens.
Zufolge § 4 Abs. 1 lit. a StVO 196o haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Zunächst ist daran zu erinnern, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffenden Teil des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom dahingehend geändert hat, daß die diesbezügliche Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „sowie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen, nach der Beschädigung des am südlichen Parkplatz der Kraßniggstraße (Dr. Pallagasse 28) abgestellten Pkws K ..., sofort anzuhalten.“ Entsprechend der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer um 22 Uhr des Tattages mit seinem Pkw zuerst am südlichen Parkplatz der Kraßniggstraße gegen einen Pkw gestoßen sei, wobei in weiterer Folge noch ein Pkw beschädigt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde nun zur Last gelegt, daß er nach dem eben beschriebenen und von ihm verursachten Verkehrsunfall mit seinem Pkw nicht angehalten habe, sondern sein Fahrzeug neuerlich in Bewegung gesetzt habe und ca. 40 m in östlicher Richtung weitergefahren sei, wobei er am nördlichen Parkplatz der Kraßniggstraße gegen einen weiteren Pkw gestoßen, ins Schleudern geraten und ca. 15 m von diesem Pkw entfernt bei einer Grundstückseinfriedung zum Stillstand gekommen sei. Es sei daher unbestrittenermaßen davon auszugehen gewesen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verschuldet habe. Während er nach dem ersten Verkehrsunfall nicht ins Schleudern geraten sei und die freiwillige Entscheidung getroffen habe, weiterzufahren, sei er mit seinem Pkw im Zuge des zweiten Verkehrsunfalles ins Schleudern geraten, wobei er mit seinem Pkw im Bereich einer Grundstückseinfriedung zum Stillstand gekommen sei und den Unfallsort zu Fuß verlassen habe.
Wie ein Vergleich mit den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der Unfallsanzeige ergibt (vgl. dazu die in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses erfolgte Wiedergabe derselben), decken sich diese mit der vorstehenden Sachverhaltsannahme der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat also nach der Beschädigung von zwei nebeneinander abgestellten Fahrzeugen seinen Pkw nicht sofort angehalten und damit - objektiv gesehen - gegen § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. verstoßen, weil von einem sofortigen Anhalten nicht die Rede sein kann, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallsort, sondern erst in einiger Entfernung davon angehalten wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0095).
Der Beschwerdeführer führt allerdings in Treffen, er habe durch den heftigen Aufprall mit seinem Kopf auf die Windschutzscheibe beim ersten Anstoß kurzfristig die Besinnung verloren, weshalb sein Fahrzeug auf die andere Straßenseite geschleudert worden und dort mit einem anderen Pkw kollidiert sei, und will damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß ihm ein sofortiges Anhalten nach dem erstmaligen Anstoß seines Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei.
Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt und gemeint, der Aktenlage könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß der Beschwerdeführer nach dem ersten Verkehrsunfall nicht habe anhalten können und es sei von ihm derartiges auch nicht vorgebracht worden.
Diese Annahme der belangten Behörde findet indes in den Verwaltungsstrafakten keine Deckung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Sachverhaltsdarstellung vom ausgeführt, es sei zur Kollision mit dem vor dem Hochhaus Kraßniggstraße rechts abgestellten Pkw gekommen. Er sei von dort weggeschleudert worden und habe dann noch zwei weitere Fahrzeuge beschädigt. Durch den Aufprall auf die Fahrzeuge sei sein Pkw ins Schleudern geraten und er habe das Fahrzeug nicht sofort anhalten können. Schließlich sei er noch in den Zaun des Landeskrankenhauses geprallt. Den genauen Unfallshergang könne er heute nicht mehr schildern, da er bei der Kollision mit dem ersten Pkw mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen sei, eine starke Schädelprellung erlitten habe und auch kurze Zeit bewußtlos gewesen sei. Es müsse sich dabei um eine geringfügige Gehirnerschütterung gehandelt haben. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auf die Ablichtung eines Protokolls des Unfallkrankenhauses Klagenfurt (vgl. Blatt 20 verso der Akten).
Wie diesem am Tage nach dem Unfall aufgenommenen Protokoll zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer anläßlich der im Unfallkrankenhaus Klagenfurt erfolgten ambulanten Behandlung angegeben, „als Pkw-Fahrer bei einem Auffahrunfall an der Stirn verletzt worden“ und „nicht angegurtet“ gewesen zu sein. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß dem schon während des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein sofortiges Anhalten seines Fahrzeuges unmittelbar nach dem ersten Kontakt nicht möglich gewesen sei, unter diesen Umständen Berechtigung zukommt, wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer während der gegenständlichen Fahrt keinen Sicherheitsgurt verwendet hat und daher bei dem ersten Anstoß mit seinem Kopf an die Windschutzscheibe des Fahrzeuges geprallt ist - woraus sich die im Befund des Unfallkrankenhauses Klagenfurt festgehaltene „3 cm große Haematomschwellung an der Stirne links“ erklären würde -, und daher seinem Beschwerdevorbringen entsprechend „kurzfristig die Besinnung verloren“ hat, sodaß ein sofortiges Anhalten nach dem ersten Kontakt tatsächlich nicht möglich gewesen ist.
Mit diesen Überlegungen hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings - wie schon erwähnt - nicht auseinandergesetzt und sohin Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie in diesem Punkt zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 196o gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zur Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960:
Unter Bezugnahme auf die dieser Verwaltungsübertretung gewidmeten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint der Beschwerdeführer, die Frage des Vorliegens einer leichten Gehirnerschütterung, die ihn an der früheren Unfallmeldung gehindert habe, hätte durch Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen unter Zugrundelegung der übrigen im Unfallkrankenhaus objektivierten Verletzung geklärt werden müssen. Aus einem solchen Gutachten hätte sich ergeben, daß sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinne des § 3 VStG 1950 befunden habe.
Zufolge § 4 Abs. 5 StVO 196o haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das vom medizinischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung am zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstattete Gutachten hingewiesen, aus dem sich ergibt, daß alle für eine Gehirnerschütterung des Beschwerdeführers sprechenden Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, starke Kopfschmerzen und retograde Amnesie fehlen, und auch im Befund des Unfallkrankenhauses von einer Gehirnerschütterung keine Rede ist, weshalb der Beschwerdeführer nachdem Unfall gemäß § 3 VStG 1950 zurechnungsfähig war und daher bei seinem Fahrzeug hätte verbleiben können bzw. in der Lage gewesen wäre, den Unfall sofort der nächsten Polizeidienststelle zu melden. War er doch trotz der erlittenen Verletzung in der Lage, seiner Verpflichtung mit Frau 0. unmittelbar nach dem Unfall nachzukommen.
Nach Auffassung des Gerichtshofes läßt der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach den Angaben der Zeugin Ingeborg 0. um ca. 22.30 Uhr des Tattages in das Cafe A gekommen ist und der Genannten „erzählte ..., was vorgefallen war“, mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß der Beschwerdeführer jedenfalls zu dieser Zeit nicht in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG 1950 gewesen sein kann, weshalb er spätestens beim Eintreffen in dem erwähnten Kaffeehaus in der Lage gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle entweder auf fernmündlichem Wege oder durch einen Boten von dem Verkehrsunfall zu verständigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0089). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erst ca. ½ Stunde danach den Unfall bei der Dienststelle des Verkehrsunfallkommandos angezeigt, weshalb nicht davon die Rede sein kann, daß dies im Sinne des streng auszulegenden Begriffes „ohne unnötigen Aufschub“ geschehen ist. (Vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1771/69.)
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Schuldspruch wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten hg. Erkenntnisse wird auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für die in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde insgesamt nur S 200,-- an Stempelgebühr zu entrichten war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | StVO 1960 §4 Abs1 lita StVO 1960 §4 Abs5 |
Schlagworte | Meldepflicht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981020267.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-59468