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VwGH 17.03.1982, 81/01/0307

VwGH 17.03.1982, 81/01/0307

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Unter Betriebsstillegung im Sinne des § 10 Abs 3 des Mutterschutzgesetzes ist die dauernde Einstellung des Betriebes als Organisationseinheit (im Sinne des § 34 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstillegung. (siehe hiezu auch im Gegensatz zur Entscheidung des , ArbSlg 7044, nunmehr: E 4 Ob 152-155/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10681 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981010307.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59456