VwGH 17.03.1982, 81/01/0307
VwGH 17.03.1982, 81/01/0307
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Unter Betriebsstillegung im Sinne des § 10 Abs 3 des Mutterschutzgesetzes ist die dauernde Einstellung des Betriebes als Organisationseinheit (im Sinne des § 34 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstillegung. (siehe hiezu auch im Gegensatz zur Entscheidung des , ArbSlg 7044, nunmehr: E 4 Ob 152-155/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10681 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981010307.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59456