VwGH 27.01.1982, 81/01/0282
VwGH 27.01.1982, 81/01/0282
Rechtssatz
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Normen | AVG §60; VStG §53 Abs2; |
RS 1 | Macht die Behörde von der im § 53 Abs 2 1. SATZ VStG 1950 verankerten Ermächtigung zur Ermessensübung zum Nachteil des Bestraften Gebrauch, so hat sie - entsprechend der Begründungspflicht nach § 60 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 - die hiefür maßgebenden Sachverhaltsannahme und die maßgebenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung des den Strafaufschub ablehnenden Bescheides aufzuzeigen. Der Umstand, daß sich der Verurteilte im Rahmen eines Universitätsstudiums mitten im Dissertationsstadium befindet und terminisierte Verpflichtungen zur Abwicklung kultureller Veranstaltungen übernommen hat, kann AN SICH einen triftigen Grund für die Bewilligung des Aufschubes einer sechswöchigen Arreststrafe bilden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10644 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981010282.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59455