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VwGH 11.09.1981, 3886/80

VwGH 11.09.1981, 3886/80

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmals persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit lässt noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 1
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Trotz der Einflussnahme der Bfrin auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Zu dieser Wertung bedarf es Feststellungen darüber, ob die Bfrin auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens vom Dienstgeber unabhängig war, dh. ob sie berechtigt war, auch den Ablauf der vereinbarten Arbeiten selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Dienstgeber diesbezüglich (also nicht nur hins. des Arbeitszieles) Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukamen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003886.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59450