VwGH 29.10.1981, 3884/80
VwGH 29.10.1981, 3884/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: Magistrat Graz Baurechtsamt) sagt nichts darüber aus, von welcher Behörde der LH Graz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese "Für den Gemeinderat: Senatsrat Dr. ..." lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Gemeinderat der LH Graz zuzurechnen, wobei im Anlassfall auch in der Begründung darauf verwiesen wird, dass der Gemeinderat als Bauoberbehörde entschieden hat. |
Norm | BausperreV Graz 1978; |
RS 2 | Die VO gilt auch für Widmungsansuchen (vgl. §§ 7 und 4 der zit. VO). Es bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003884.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-59449