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VwGH 27.01.1981, 3880/80

VwGH 27.01.1981, 3880/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §107 Abs2;
RS 1
§ 107 Abs 2 WRG 1959 normiert die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber übergangenen Parteien (Hinweis E VfSlg 3246/1957 und 5884/1961 und des ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3221/80 E RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

3221/80 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der IS in X, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien I, Schulerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-20.317/80, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen an dem Grundstück Nr. 579/9 KG X, welches im Eigentum des Bundes steht und in der Natur einen Hohlweg darstellt, Grunddienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten einer Reihe weiterer Grundstücke. Zu den dinglich berechtigten Grundstücken zählt unter anderem die Parzelle Nr. 579/11, die mehrheitlich im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. An das Grundstück Nr. 579/9 grenzen die Grundstücke 579/70 und 579/71, die im Eigentum der Ehegatten Dipl. -Ing. F und M P stehen. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom den Ehegatten P die wasserrechtliche Bewilligung zur Teilverrohrung eines nicht ständig wasserführenden Gerinnes, welches über die Parzellen Nr. 579/70 und 579/71 KG X führt, erteilt und nach Durchführung einer örtlichen Überprüfungsverhandlung mit weiterem Bescheid vom gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß diese wasserrechtlich bewilligte Verrohrung im wesentlichen den Bedingungen des Bewilligungsbescheides entsprechend ausgeführt worden ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich ferner, daß das Ansuchen der Ehegatten P um wasserrechtliche Bewilligung keine Angaben dahin gehend enthalten hat, daß der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Parteistellung im Sinne des § 102 WRG 1959 zukomme, weshalb die Beschwerdeführerin auch weder dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren noch dem nachfolgendem Überprüfungsverfahren beigezogen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch in Entsprechung des § 42 AVG 1950 die im Zuge dieser Verfahren abgeführten mündlichen Verhandlungen durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht, die Beschwerdeführerin habe aber an diesen Wasserrechtsverhandlungen nicht teilgenommen.

Die von der Beschwerdeführerin als "übergangene Partei" mit Schreiben vom gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom nach Eintritt von dessen formeller Rechtskraft erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 98 WRG 1959 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend bezog sich die belangte Behörde in erster Linie auf § 42 AVG 1950 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 und die dazu von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes entwickelte Rechtsprechung; wonach der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auch gegenüber einer übergangenen Partei Rechtswirkungen äußere und diese auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zugezogen zu werden, sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründet dies einerseits damit, daß es die Antragsteller unterlassen hätten, die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als eine jener Personen anzugeben, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959), sodaß ihre Beiziehung im weiteren Verfahren unterblieben sei, und andererseits damit, daß die Wasserrechtsbehörde auf Grund dieses Antrages fälschlich davon ausgegangen sei, die wasserrechtliche Bewilligung beziehe sich auf die Grundstücke Nr. 579/70 und 579/71. Mangels Angabe, daß sich das wasserrechtliche Bauvorhaben der Antragsteller tatsächlich nicht auf die Parzelle Nr. 579/70 und 579/71, sondern auf die Parzelle 579/9 bezog, sei die Verfahrenskundmachung nur für die Parzelle 579/70 erfolgt, ein Grundstück, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zugekommen sei und zukomme. Daß tatsächlich nicht die Parzellen 579/70 und 579/71 vom wasserrechtlichen Bauvorhaben betroffen seien, ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom , wonach die Verrohrung eines nicht ständig wasserführenden Grabens im Bereich dieser Parzellen beabsichtigt sei. Auf diesen Parzellen gebe es aber gar keinen Graben, sondern es sei dies in Wahrheit die Wegparzelle Nr. 579/9 (Hohlweg). Diese tatsächlich gemeinte Parzelle sei aber weder im Antrag noch in der öffentlichen Bekanntmachung der darüber anberaumten Wasserrechtsverhandlung genannt worden. Dadurch seien die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte Dritter verletzt worden. Eine derartige Kundmachung sei nicht geeignet, eine Wirkung im Sinne des § 42 AVG 1950 zu entfalten und materielle Rechtskraft eines der Verhandlung folgenden Bewilligungsbescheides zu bewirken. Die belangte Behörde habe diese gravierenden Verfahrensmängel nicht aufgegriffen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpfte Bescheid betraf die Parzellen Nr. 579/70 und 579/71 KG X und konnte daher auch nur hinsichtlich dieser Parzellen Rechtskraftwirkung entfalten. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, in einem diese Parzellen betreffenden Verfahren Parteistellung zu haben oder in Anspruch zu nehmen. Sie beruft sich zur Begründung ihrer behaupteten Parteistellung vielmehr ausdrücklich nur auf das Bestehen einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Parzelle Nr. 579/9 zugunsten eines in ihrem Mehrheitseigentum stehenden Nachbargrundstücks. Schon deshalb, weil die Parzelle Nr. 579/9 von dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht betroffen war, konnte die Beschwerdeführerin somit durch die Zurückweisung ihrer Berufung in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Dazu kommt, daß sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen auch für ein die Parzelle Nr. 579/9 betreffendes Verfahren nicht bejahen ließe, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten, dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdefall im Erkenntnis vom , Zl. 3221/80, näher begründet hat, auf welches gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.

In gleicher Weise wie in dem genannten anderen Beschwerdefall trifft aber auch für den vorliegenden zu, daß die belangte Behörde mit Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin selbst dann nicht rechtswidrig vorgegangen wäre, wenn der Beschwerdeführerin in dem abgeführten Wasserrechtsverfahren entgegen diesen Ausführungen Parteistellung zugekommen wäre. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die übereinstimmende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. Nr. 3246/1957 und Nr. 5884/1961) und des Verwaltungsgerichthofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2484/76 u.a.) Bezug genommen, wonach § 107 Abs. 2 WRG 1959 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei normiert. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet demnach der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekannt gegeben hat, doch kann der in Rechtskraft erwachsene Bescheid durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 1981 01 27

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §107 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003880.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59447